Entscheidungsgründe: Im Verfahren 1 Cg 70/88 des Erstgerichtes begehrte die Klägerin aufgrund ihres Eigentumes von der Bankkommanditgesellschaft W***** & Co (nunmehr durch Firmenänderung Kommanditgesellschaft W***** & Co; im folgenden Kommanditgesellschaft) und dem Beklagten als deren Komplementär die Herausgabe des von der Kommanditgesellschaft ausgegebenen Sparbuches Nr.***** mit einem Einlagestand von S 200.000,-- per 5.10.1984 und des Sparbuches Nr.***** der Zentralspa... mehr lesen...
Norm: ABGB §871 FABGB §876ABGB §906ZPO §410
Rechtssatz: Die im Verfahren eingeräumte und im Urteil beurkundete Lösungsbefugnis entfaltet auch materiellrechtliche Wirkung. Die Erklärung der Lösungsbefugnis kann wegen Irrtums angefochten werden. Entscheidungstexte 1 Ob 626/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 626/92 Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, weil es auf die Frage, ob die Klägerin an den Vortagen noch weitere Kunden besucht und ob sie jahrelang anstandslos gearbeitet hatte, aus rechtlichen Erwägungen nicht ankommt. Im übrigen ist die
Begründung: des Berufungsgerichtes hinsichtlich des streitentscheidenden Umstandes, ob die Klägerin frei von Willensmängeln und insbesondere ohne ... mehr lesen...
Norm: ABGB §859ABGB §861ABGB §862 aABGB §876
Rechtssatz: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 97/74 Entscheidungstext OGH 08.05.1974 5 Ob 97/74 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §862aABGB §876ZPO §228 A1ZPO §228 A2
Rechtssatz: Beim einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft ist der Empfänger der Willenserklärung Anfechtungsgegner. Die Anfechtung muß unverzüglich erklärt werden. Will der Anfechtungsgegner die Anfechtung nicht gelten lassen, muß der Anfechtende die Anfechtung durch Feststellungsklage, daß sein Recht aufrecht ist, gerichtlich geltend machen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Am 15. April 1966 ist die Klägerin als Angestellte in die Dienste der Beklagten getreten. Etwa Mitte November 1968 hat die Beklagte das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 1968 gekundigt. Mit der am 2. Jänner 1969 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin den der Höhe nach unbestrittenen Betrag von 8910 S samt 4% Zinsen ab Klagstag aus dem Titel der Kündigungsentschädigung mit der Begründung: , daß die Beklagte das im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung schon über zwei Jah... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 AABGB §871 AABGB §876ABGB §1159AngG §20 I4
Rechtssatz: Eine mit Willensmängeln behaftete Kündigung kann wie jedes andere Rechtsgeschäft nach allgemeinen Regeln angefochten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 63/69 Entscheidungstext OGH 21.10.1969 4 Ob 63/69 Veröff: SZ 42/155 = EvBl 1970/82 S 128 = IndS 1970 H3-4,755 = SozM IA/d,883 = Arb 8669 = JBl 1970,536 (mi... mehr lesen...
Norm: ABGB §876
Rechtssatz: Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 869 bis 875 ABGB kommt nur für die sogenannten empfangsbedürftigen Willenserklärungen in Betracht. Entscheidungstexte 6 Ob 151/69 Entscheidungstext OGH 25.06.1969 6 Ob 151/69 Veröff: VersR 1970,679 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0025... mehr lesen...
Norm: ABGB §871ABGB §876ABGB §1426
Rechtssatz: Keine Anwendung der Regeln der §§ 871 ff ABGB auf eine (unrichtige) Quittung. Sie hat reinen Beweischarakter und ist daher widerlegbar. Entscheidungstexte 7 Ob 54/58 Entscheidungstext OGH 05.02.1958 7 Ob 54/58 Veröff: RZ 1958,74 = EvBl 1958/230 S 383 8 Ob 43/72 Entscheidungstext OGH 14.03.... mehr lesen...
Norm: ABGB §876
Rechtssatz: Zum Irrtum eines Rechtsanwaltes, der seinem Klienten die pauschalierten Vertretungskosten infolge eines Schreibfehlers mit einhundertfünfzig Schilling anstatt mit siebenhundertfünfzig Schilling bekanntgibt. Entscheidungstexte 7 Ob 89/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 7 Ob 89/55 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: ABGB §876ABGB §1426
Rechtssatz: Eine infolge Irrtums des Gläubigers unrichtige Quittung hindert die Geltendmachung des noch nicht berichtigten Forderungsteiles nicht, wenn der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. Entscheidungstexte 3 Ob 197/32 Entscheidungstext OGH 03.03.1932 3 Ob 197/32 Veröff: SZ 14/40 European Case Law Ide... mehr lesen...