RS OGH 2023/11/22 5Ob97/74; 7Ob148/23z

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Veröffentlicht am 08.05.1974
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Rechtssatz

Beim einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft ist der Empfänger der Willenserklärung Anfechtungsgegner. Die Anfechtung muß unverzüglich erklärt werden. Will der Anfechtungsgegner die Anfechtung nicht gelten lassen, muß der Anfechtende die Anfechtung durch Feststellungsklage, daß sein Recht aufrecht ist, gerichtlich geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 97/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 5 Ob 97/74
  • RS0014100">7 Ob 148/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.11.2023 7 Ob 148/23z
    Beisatz: Dies gilt auch für qualifizierte Deckungsablehnungen iSd § 12 Abs 3 VersVG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014100

Im RIS seit

08.05.1974

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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