RS OGH 2024/1/25 5Ob97/74; 8Ob78/78; 9ObA357/98k; 9ObA42/10g; 3Ob151/11v; 3Ob144/14v; 4Ob151/22t

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Veröffentlicht am 08.05.1974
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Norm

ABGB §859
ABGB §861
ABGB §862 a
ABGB §876
  1. ABGB § 859 heute
  2. ABGB § 859 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 862 heute
  2. ABGB § 862 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 876 heute
  2. ABGB § 876 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 97/74
    Entscheidungstext OGH 08.05.1974 5 Ob 97/74
  • 8 Ob 78/78
    Entscheidungstext OGH 31.05.1978 8 Ob 78/78
    Auch
  • RS0013923">9 ObA 357/98k
    Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 357/98k
    Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. (T1)
  • RS0013923">9 ObA 42/10g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 42/10g
    Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit deren Zugang an den Empfänger wirksam. (T2)
    Veröff: SZ 2010/166
  • RS0013923">3 Ob 151/11v
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 151/11v
    Vgl
  • RS0013923">3 Ob 144/14v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 144/14v
    Auch; Veröff: SZ 2015/51
  • RS0013923">4 Ob 151/22t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2024 4 Ob 151/22t
    Beisatz: Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0013923

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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