Norm
ABGB §871Rechtssatz
Keine Anwendung der Regeln der §§ 871 ff ABGB auf eine (unrichtige) Quittung. Sie hat reinen Beweischarakter und ist daher widerlegbar.Keine Anwendung der Regeln der Paragraphen 871, ff ABGB auf eine (unrichtige) Quittung. Sie hat reinen Beweischarakter und ist daher widerlegbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlagwort: SchlussrechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0016315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021