Norm: ABGB §757ABGB §810AußStrG §145 A
Rechtssatz: Der Witwe, die sich mit der gesetzlichen Erbquote erbserklärt hat, kann die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses auch dann nicht überlassen werden, wenn die Miterben keine Erbserklärung abgeben, sondern nur dann, wenn sie der Verwaltung der Witwe zustimmen oder diese gemäß § 757 ABGB zum gesamten Nachlass eine Erbserklärung abgibt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810
Rechtssatz: Der Erbe vertritt den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Durch seine Rechtshandlungen verpflichtet er unmittelbar den Nachlaß; die von ihm im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten stellen als sogenannte "Erbgangsschulden" Nachlaßverbindlichkeiten dar. Entscheidungstexte 2 Ob 103/98f Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §810
Rechtssatz: Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, kann sich dabei selbst eines Vertreters bedienen. Entscheidungstexte 2 Ob 103/98f Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 103/98f Veröff: SZ 71/73 2 Ob 158/17z Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 158/17z ... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §816AußStrG §145 A
Rechtssatz: Besteht zwischen dem Erben und dem beauftragten Testamentsvollstrecker seit Beginn des Verlassenschaftsverfahrens Streit einerseits über die (rechtliche wie faktische) Verwirklichung eines Vorhabens (Drucklegung der Nachlaßmanuskripte des Vaters des Erblassers) als auch über Art und Umfang der hiefür aus dem Nachlaß des Verstorbenen einzusetzenden und aufzubringenden Vermögenswerte, so ist es ... mehr lesen...