TE OGH 1995/2/22 7Ob1521/95

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Theresia L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in W***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Walter L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11.August 1993, GZ 43 R 496/93 und 532/93-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Walter L***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 78 AußStrG ist zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder die, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht ungeachtet der Verständigung keinen Gebrauch machen, ein Kurator zu bestellen, worüber das Nähere in den §§ 128 und 129 AußStrG bestimmt wird. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. Ergibt sich wie hier die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung, dann ist das Verlassenschaftsgericht jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen (vgl 4 Ob 501/92 mwN).Gemäß Paragraph 78, AußStrG ist zur Verwaltung von Verlassenschaften, deren Erben gänzlich unbekannt sind, oder die, obgleich sie bekannt sind, von ihrem Erbrecht ungeachtet der Verständigung keinen Gebrauch machen, ein Kurator zu bestellen, worüber das Nähere in den Paragraphen 128 und 129 AußStrG bestimmt wird. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators hängt nicht von einem Antrag der Beteiligten ab. Ergibt sich wie hier die Notwendigkeit einer Kuratorbestellung, dann ist das Verlassenschaftsgericht jederzeit berufen, das zur Ordnung der Sache Erforderliche von Amts wegen vorzukehren. Insbesondere ist es verpflichtet, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses das Zweckentsprechende zu verfügen vergleiche 4 Ob 501/92 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01521.95.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19950222_OGH0002_0070OB01521_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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