RS OGH 1998/4/23 2Ob103/98f, 3Ob83/05k

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

ABGB §810

Rechtssatz

Der Erbe vertritt den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Durch seine Rechtshandlungen verpflichtet er unmittelbar den Nachlaß; die von ihm im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten stellen als sogenannte "Erbgangsschulden" Nachlaßverbindlichkeiten dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110199

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0020OB00103_98F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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