Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. D***** N*****, 2. Dr. A***** N*****, 3. M***** N*****, 4. S***** N*****, sämtliche vertreten durch Nemetz ... mehr lesen...
Begründung: Nach Auffassung des Rechtsmittelwerbers sei die Erbentschlagung seiner Schwester so auszulegen gewesen, dass ihr Erbteil ausschließlich ihm als nach damaliger Aktenlage einzigem anderen gesetzlichen Erben zukommen sollte. Da sich nachträglich herausgestellt habe, dass der Erbverzicht eines weiteren Bruders unwirksam sei, gebührten ihm daher sein eigenes und das Drittel der Schwester, der Bruder sei auf das verbleibende Drittel verwiesen. Die Vorinstanzen sind dieser Argu... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin verstarb am 2. 8. 2008. Sie hinterließ ihren Ehemann sowie ihre Mutter. Mit Schriftsatz vom 4. 9. 2008 beantragte der Ehemann die Durchführung der Verlassenschaft im schriftlichen Wege und erklärte, dass die Verstorbene weder leibliche noch angenommene Kinder habe. Im Schriftsatz vom 3. 10. 2008 gab er die Erbantrittserklärung und die Vermögenserklärung ab, stellte weitere Anträge und teilte auch mit, dass die Mutter der Erblasserin am 14. 8. 2008 einen... mehr lesen...
Begründung: Die Erblasserin Brunhilde M***** verstarb am 26. 1. 2005 unter Hinterlassung der Tochter Dr. Desireé F***** und des Sohnes Michael M*****. Sie hatte am 11. 1. 2005 zugunsten ihrer Tochter ein Nottestament gemäß § 597 ABGB errichtet, dessen Ungültigkeit jedoch zwischenzeitig feststeht. Mit ihrem Sohn hatte sie bereits am 18. 12. 1995 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen. Der Sohn der Erblasserin erklärte mit Schreiben vom 9. 2. 2005, auf das ihm zustehende ges... mehr lesen...
Begründung: Die verstorbene Theresia W***** widerrief im Testament vom 13. 7. 2007 alle früheren letztwilligen Anordnungen, setzte ihren Sohn Josef W***** als Erben auch der Liegenschaft EZ 69 Grundbuch ***** ein und vermachte ihrem Sohn Alois W***** die Liegenschaft EZ 75 Grundbuch *****. Alois W***** erklärte in der vor der Gerichtskommissärin abgehaltenen Tagsatzung vom 8. 7. 2008, dieses Legat nicht anzunehmen. Er vertrat den Rechtsstandpunkt, dass ihm die gesamte Erbschaft, jed... mehr lesen...
Begründung: Die am ***** verstorbene Erblasserin war unter anderem Alleineigentümerin des A*****guts in R*****. Dabei handelt es sich um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes. Die Erblasserin hinterließ zwar keine Kinder, wohl aber mehrere Neffen (darunter Johann A*****) und Nichten (darunter Gertraud H*****), einen Großneffen und zwei Großnichten (darunter Andrea A*****, deren Mutter die zwischenzeitig ebenfalls verstorbene erbl. Schwester Elisabeth L***** war) sowie - an übe... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. art. Inge K*****, vertreten durch Winkler & Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die beklagte Partei Roswitha B*****, vert... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den Fragen, ob... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei Margaretha K*****, vertreten durch Dr. Herbert Troyer, R... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Frank K*****, vertreten durch Dr. Walter Friedrich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Stefan H*****,... mehr lesen...
Begründung: Der am 5. März 2000 verstorbene Erblasser und seine am 10. September 2000 nachverstorbene Ehegattin - die zugunsten der nunmehrigen Revisionsrekurswerber ein Testament errichtete - besaßen eine Wohnung im Ehegattenwohnungseigentum. Das Erstgericht überließ dem 1. Revisionsrekurswerber (die 2. Revisionsrekurswerberin ist seine Ehegattin), dem Enkel des Erblassers, den Nachlass zur teilweisen Abdeckung der von ihm bezahlten Nachlassverbindlichkeiten an Zahlungs statt. Z... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach der völlig einhelligen, dem klaren Wortlaut des § 806 ABGB folgenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann eine Erbserklärung - selbst dann, wenn sie vom Gericht noch nicht angenommen wurde - nicht mehr widerrufen werden. Die Unwiderruflichkeit der Erbserklärung tritt zu dem Zeitpunkt ein, zu dem das Abhandlungsgericht - dem der Notar als Gerichtskommissär gleichsteht (SZ 54/98 mwN) - die Erklärung - wenn auch ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Kinder der Erblasserin Frieda Josefine N*****, welche am 19. 10. 1997 unter Hinterlassung eines Testamentes vom 20. 2. 1993 verstorben ist. Mit diesem, später nie widerrufenen letzten Willen verfügte die Erblasserin folgendes: "Für den Fall meines Todes bestelle ich meine drei Kinder Yvonne N*****, geboren ....., Karl N*****, geboren ..... und Harry N*****, geboren ....., grundsätzlich zu gleichen Teilen zu meinen Erben. Meine Anteile an der Firma ..... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: zu 2.): Franziska L***** ist am 23. 2. 1999, ihr Sohn (und einziges Kind) Ing. Friedrich L***** am 13. 7. 2000 gestorben. Die Klägerin ist die Witwe und testamentarische Alleinerbin des Letztgenannten, die Beklagte die Enkeltochter und testamentarische Alleinerbin der Franziska L*****. Die Erblasserin hatte in ihrem Testament vom 11. 3. 1996 ihren Sohn auf den gesetzlichen Pflichtteil gesetzt und angeordnet, dass er sich auf seinen Pflichtteil allfällige Vorempfä... mehr lesen...
Begründung: Die Erstantragstellerin ist die Tochter der Zweitantragstellerin. Am 21. 4. 2000 gaben die beiden vor dem Bezirksgericht St. Pölten zur GZ 2 Nc 45/00z einen Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall zu Protokoll. Darin übergab die Zweitantragstellerin die ihr allein gehörigen Liegenschaften EZ ***** (mit dem Grundstück *****) und EZ ***** (mit dem Grundstück *****) des Grundbuchs ***** an die Erstantragstellerin in deren alleiniges und unbeschränktes... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht genehmigte den entgeltlichen Verzicht der Nacherben (und zwar der C***** der Erzdiözese ***** und des Umweltverbandes W*****) auf die Erbrechtsanwartschaft zugunsten des Vorerben Dr. Wilhelm U***** (Ehegatte der Erblasserin) vom 6. 7. 1994 verlassenschafts- und substitutionsbehördlich. Es führte zur
Begründung: aus, dass die Nacherben zugunsten des Vorerben gegen Abfindungsbeträge von je S 1,250.000 auf ihre Erbrechtsanwartschaft verzichtet und unter e... mehr lesen...
Begründung: Die am 24. 6. 1996 verstorbene Erblasserin hinterließ vier Kinder, nämlich die drei nunmehrigen Revisionsrekurswerber und Ing. Gert G*****. Mit Kodizill vom 22. 12. 1986 vermachte sie ihre Beteiligungen an zwei Gesellschaften ihrem letztgenannten Sohn. In einer letztwilligen Verfügung vom 21. 9. 1990, in der sie erklärte, damit über ihr gesamtes Vermögen zu verfügen, hielt sie diese Anordnung ausdrücklich aufrecht und vermachte zudem ein Geschäftslokal in Innsbruck ihrem... mehr lesen...
Begründung: Der Erblasser, dessen leibliche Söhne die Rechtsmittelwerber sind, verstarb am 14. 3. 1999 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Sein Nachlass besteht ua aus dem Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ ***** GB S***** und einigen geringfügigen Sparguthaben. Die Söhne des Erblassers einigten sich dahin, dass der am 29. 7. 1960 geborene Karl H***** den in den Nachlass fallenden Liegenschaftsanteil allein übernähme. Der am 27. 5. 1959 geborene Franz H***** ert... mehr lesen...
Begründung: Zu Erben der ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Erblasserin sind Sohn und Tochter berufen. Der Sohn gab aufgrund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß eine unbedingte Erbserklärung ab und errichtete ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis. In der Verlassenschaftstagsatzung vom 9. 9. 1996 schritt ein Rechtsanwalt als Vertreter der Tochter ein. Er berief sich auf die ihm erteilte Vollmacht und erklärte, seine Mandantin entschlage sich ihrer geset... mehr lesen...
Norm: ABGB §774ABGB §787ABGB §805ABGB §808
Rechtssatz: Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §805ABGB §808
Rechtssatz: Eine Erbrechtsentschlagung und Geltendmachung des Pflichtteils nach § 808 ABGB ist im Zweifel nicht auch als Legatsausschlagung aufzufassen. Entscheidungstexte 6 Ob 189/98g Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g Veröff: SZ 71/166 2 Ob 105/17f Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 105/17... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ging von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus: KR Oskar R*****, der Vater der Klägerinnen, verstarb am 8. 10. 1991. Das Abhandlungsverfahren ist beim Bezirksgericht Dornbirn zu 3 A 1299/92d anhängig. Der Verstorbene hinterließ eine mit 6. 10. 1989 datierte, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung nachstehenden Inhaltes: "Testament Ich, Oskar R*****, geb. am 11. 12. 1906, treffe hiemit folgende letztwillige Verfügung und setze a... mehr lesen...
Norm: ABGB §805
Rechtssatz: Sowohl die positive als auch die negative Erbserklärung (Erbsentschlagung, Erbverzicht) sind unbedingt abzugeben. Eine beigesetzte Bedingung ist unzulässig und macht die Erbsentschlagung unwirksam. Entscheidungstexte 6 Ob 193/98w Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w Veröff: SZ 71/152 8 Ob 269/99p ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde von ihrem am 14. 9. 1995 verstorbenen Cousin testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt. Der Beklagte, der einzige Sohn des Erblassers, wurde nicht bedacht. Er wäre ohne das zugunsten der Klägerin errichtete Testament Alleinerbe nach dem Gesetz. Vom Gerichtskommissär des Abhandlungsgerichtes wurde am 6. 10. 1995 folgende Erklärung der klagenden Testamentserbin protokolliert: "Nach erfolgter Rechtsbelehrung über die gesetzlichen Folgen... mehr lesen...
Begründung: Nach den maßgeblichen Feststellungen schloß die Beklagte als Witwe des Erblassers auch mit dessen Kindern aus erster Ehe, zu denen die Klägerin gehört, am 10.Jänner 1995 ein Erbteilungsübereinkommen, womit die Beklagte das gesamte Nachlaßvermögen gegen Zahlung von je 120.000 S an die beiden volljährigen Kinder des Erblassers aus erster Ehe "zu deren vollkommenen Erb- und Pflichtteilsentfertigung" in ihr Eigentum übernahm. "Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Ergä... mehr lesen...
Norm: AußStrG §116AußStrG 2005 §157ABGB §799ABGB §800ABGB §805
Rechtssatz: Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen. Entscheidungstexte 10 ObS 37/94 Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 37/94 Veröff: SZ 67/175 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §799ABGB §800ABGB §805ABGB §1282
Rechtssatz: Wird die gesamte Erbschaft oder eine Quote zugunsten bestimmter Personen ausgeschlagen, denen die Erbschaft oder Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnedies zur Gänze angefallen wäre, liegt ebenfalls schlichte Ausschlagung nach § 805 ABGB und nicht qualifizierte Ausschlagung "zugunsten Dritter" im Sinne einer Erbschaftsschenkung vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...