Norm: ABGB §805
Rechtssatz: Die Ausschlagung der Erbschaft erstreckt sich im Zweifel nur auf die den Erben bereits bekannten Berufungsgründe. Sie enthält keinen Verzicht auf ein zur Zeit der Ausschlagung noch unbekanntes Vermächtnis. Entscheidungstexte 1 Ob 650/53 Entscheidungstext OGH 23.09.1953 1 Ob 650/53 Veröff: JBl 1954,121 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §805ABGB §1278
Rechtssatz: Eine Ausschlagung der Erbschaft ist dann anzunehmen, wenn der Ausschlagende schlechthin auf den ihm zugefallenen Nachlass verzichtet, mit der Wirkung, dass der Anfall als nicht erfolgt gilt, so dass die Erbschaft nicht ihm, sondern denjenigen Personen anfällt, die berufen gewesen wären, wenn er bereits vor dem Anfall weggefallen wäre. Wird aber auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, den... mehr lesen...
Der am 9. August 1943 verstorbene Dachdeckermeister Johann E. hinterließ drei eheliche Kinder Johann E., Berta B. und Juliana B. Am 27. April 1946 hat Juliana B. vor dem Notar Dr. F. als Gerichtskommissär in Abwesenheit ihrer Geschwister die Erklärung abgegeben, daß sie zum Nachlaß nach ihrem Vater Johann E. auf jeden Erbrechts- und Pflichtteilsanspruch zugunsten ihrer Schwester Berta B. verzichte und auch auf jede weitere Ladung zu den Abhandlungstagsatzungen Verzicht leiste, so daß ... mehr lesen...