Norm
ABGB §805Rechtssatz
Die Ausschlagung der Erbschaft erstreckt sich im Zweifel nur auf die den Erben bereits bekannten Berufungsgründe. Sie enthält keinen Verzicht auf ein zur Zeit der Ausschlagung noch unbekanntes Vermächtnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015487Dokumentnummer
JJR_19530923_OGH0002_0010OB00650_5300000_001