RS OGH 1998/10/15 6Ob189/98g, 5Ob14/02y, 2Ob44/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1998
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Norm

ABGB §774
ABGB §787
ABGB §805
ABGB §808

Rechtssatz

Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes (hier eine Unterbeteiligung am Gesellschafterrecht an einer OHG) den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 189/98g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
    Veröff: SZ 71/166
  • 5 Ob 14/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 14/02y
    Vgl aber; nur: Der Noterbe, der statt des ihm vom Erblasser zugedachten Vermögenswertes den Pflichtteil in Geld fordert, muß die Zuwendung in der Höhe der Pflichtteilsdeckung annehmen und hat keinen Anspruch in Geld, auch wenn die Sachzuwendung nicht "frei" im Sinne einer sofortigen Verwertbarkeit ist. (T1) Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3)
  • 2 Ob 44/19p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 44/19p
    Vgl; Beisatz: Hier: Erbteil. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110911

Im RIS seit

14.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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