RS OGH 1994/10/18 10ObS37/94, 7Ob2398/96i, 6Ob193/98w, 3Ob229/02a, 1Ob25/06t, 5Ob74/09g, 6Ob3/09y, 2

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AußStrG §116
AußStrG 2005 §157
ABGB §799
ABGB §800
ABGB §805

Rechtssatz

Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025116

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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