Begründung: Der außerehelich geborenen Minderjährigen wurden von ihrem am 17. 4. 1999 verstorbenen Vater Anteile an einem österreichischen Investmentfonds vermacht, die sich in Verwahrung einer österreichischen Bank befinden. Die letztwillige Verfügung enthielt folgende Anordnung: „Meiner ae. Tochter, der mj. V***** P*****, vermache ich zur Pflichtteilsentfertigung von den in meinem Wertpapierdepot bei dem Bankhaus […] in Wien verwahrten Wertpapieren, und zwar von den Anteilen an de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31. August 2005 verstorbenen G***** K*****, zuletzt wohnhaft in *****, wegen Feststellung des Erbrechts, über den außerordentlic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 27. Mai 2006 verstorbenen Maria K*****, des Erstantragstellers Ing. Herbert H*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Ruckenbauer, Rechtsanwalt in Wien, u... mehr lesen...
Norm: ABGB §565
Rechtssatz: Der Testierwille im Sinne eines Willens eine letztwillige Anordnung zu treffen, muss nicht in der Erklärung selbst angedeutet werden. Entscheidungstexte 2 Ob 308/01k Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 308/01k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117305 Dok... mehr lesen...
Norm: ABGB §565ABGB §569
Rechtssatz: Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzten Willens ungültig macht (so schon SZ 64/111). Entscheidungstexte 3 Ob 525/94 Entscheidungstext... mehr lesen...