§ 565 ABGB Bestimmtheit und Mangelfreiheit

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

Der letzte Wille muss bestimmt, mit Überlegung, ernst sowie frei von Drohung, List und wesentlichem Irrtum erklärt werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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