Norm: ABGB §523MRG §9 Abs1MRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Mieter, der sich über die gesetzlichen Vorgaben für eine an sich zulässige Veränderung des Mietobjekts hinwegsetzt und sie eigenmächtig vornimmt, ist nicht schutzwürdig und hat daher grundsätzlich den früheren Zustand wieder herzustellen, wenn dies der Vermieter verlangt. Dieser aus dem Eigentumsrecht ableitbare Wiederherstellungsanspruch beziehungsweise Entfernungsanspruch (vgl § 523 AB... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 AABGB §1293 ffABGB §1323 B
Rechtssatz: Aus der Verletzung öffentlich-rechtlichen Statutarrechts kann gegen eine Wassergenossenschaft ein Wiederherstellungsbegehren und Unterlassungsbegehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 47/00v Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 47/00v Veröff: SZ 73/57 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CaZPO §502 Abs1 HI
Rechtssatz: Ob in einem Vorprozess festgestellte Dienstbarkeitsrechte (anderer) Waldeigentümer oder Jahre zurückliegende Gespräche über forstwirtschaftliche Bringungsrechte ein rechtliches Interesse an der Klageführung rechtfertigen können, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, denen keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 Bc
Rechtssatz: Obsiegt der Kläger, der Eigentum an einer Liegenschaft behauptet, mit einer auf § 523 ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage, deren
Spruch: dem Beklagten die Unterlassung von Eingriffshandlungen auf einem Teil dieser Liegenschaft gebietet, ist denknotwendige Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens die Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers am strittigen Liegenschaftsteil. Die Rechtskraft dieser... mehr lesen...