Norm: ABGB §523 AVermG §43 Abs6
Rechtssatz: Die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke bezieht sich nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte. Sie hat keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern sie die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren. Entscheidungstexte 6 Ob 268/04... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CcWEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung,... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BaABGB §523 BbZPO §228 B5ZPO §501 Abs1
Rechtssatz: Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §523 AWEG 1975 §14 Abs1 Z6WEG 1975 §22WEG 2002 §28 Abs1 Z7WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer ... mehr lesen...