Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 166 Grundbuch *****, zu welcher auch das Grundstück Nr 241/2 gehört. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 17 Grundbuch *****, welche das Grundstück 248 mitumfasst. Mit ihrer - vorerst - allein gegen den Erstbeklagten gerichteten Klage begehrten die Kläger wie aus Punkt 1) des Spruchs ersichtlich. Zugleich beantragten sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht gebunden. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann er sich im Falle der Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Aus... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Judikatur setzt der Unterlassungsanspruch eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird, voraus (vgl RIS-Justiz RS0037660 mwN, zuletzt OGH 4 Ob 247/03g). Hat der Beklagte bereits gegen diese Unterlassungspflicht verstoßen, so hat er die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich gewichtige Anhaltspunkte dazu ergeben, dass er gewillt ist von künfti... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Fehlen einer besonderen Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit gesetzlich jedenfalls nicht als Hindernis für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorgesehen, weil gemäß § 24 UWG zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen erlassen werden können, auch wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzun... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin macht in ihrer Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO) geltend, die rechtliche Beurteilung des Begehrens auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der beklagten Parteien stehe im Widerspruch zur ständigen höchstgerichtlichen Judikatur. Das gelte auch für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsbegehrens zu Punkt 3. lit c des Urteilsbegehrens. Diesbezüglich erscheine überdies eine höchstgerichtliche Beurteilung zur Wahrung der Rechssicherheit und der ... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht änderte seinen Ausspruch dahingehend ab, dass die ordentliche Revision zulässig sei, da nicht völlig von der Hand zu weisen sei, dass das Berufungsverfahren unter Umständen deshalb mit einem Mangel behaftet sein könnte, da das Berufungsgericht, ohne dies mit den Parteien abzuklären oder dies offenzulegen, aus dem Plan Beilage ./2 unter Zuhilfenahme eines Lineals das Auseinanderklaffen von Mappengrenze und Steinwall in der Natur mit bis zu 350 m bei d... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei schloss mit der späteren Betreiberin eines Cafes einen Bestandvertrag - dass es sich inhaltlich um einen Pachtvertrag handelt, ist im nunmehrigen Rekursverfahren nicht mehr strittig - über einen Geschäftsraum in einem Einkaufszentrum. Es ist vereinbart, dass die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Bestandgegenstands der schriftlichen Zustimmung der Bestandgeberin bedarf, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 AVermG §43 Abs6
Rechtssatz: Die Zustimmungserklärung der Eigentümer angrenzender Grundstücke bezieht sich nur auf den Grenzverlauf und nicht auch auf im Grundbuch eingetragene dingliche Rechte. Sie hat keine Auswirkungen auf Bestehen oder Nichtbestehen offenkundiger Dienstbarkeiten, sofern sie die Festlegung der Grundstücksgrenzen nicht berühren. Entscheidungstexte 6 Ob 268/04... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 193 KG B*****, zu der unter anderem die Weggrundstücke 81/4 und 81/10 gehören. Er hat diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 23. 7. 1987 von Alois B***** erworben. Die Beklagte ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 178 KG B*****, bestehend aus dem Weggrundstück 81/6 und der Baufläche 81/5. Sie hat diese Liegenschaften mit Kaufvertrag vom 7. 12. 1977 von den Ehegatten Alois und Maria B***** erworben. Sie benützt d... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** T*****, GB ***** W*****. Zu dieser Liegenschaft gehören ua die Grundstücke 419/1 Wald, 419/2 Wald und 502 Alpe. Im vorliegenden Verfahren begehrt die klagende Gemeinde gegenüber der Beklagten die Feststellung des Bestehens der Dienstbarkeit des Fußweges über die angeführten Liegenschaften auf dem in der Natur vorhandenen Weg in einer Breite von 1,5 m, der als "Reitsteig" bezeichnet wird, wie er in der Map... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CcWEG 2002 §16 Abs2
Rechtssatz: Bei der Frage der Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist zunächst auf die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegende Widmung abzustellen. Wenn keine spezielle Geschäftsraumwidmung zwischen den Mit-und Wohnungseigentümern getroffen wurde, ist die Umwandlung des Gegenstands und der Betriebsform des im Wohnungseigentumsobjekt geführten Unternehmens erst dann eine genehmigungsbedürftige Änderung,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Grundstücksadresse *. Die beklagte Partei ist Miteigentümerin von 626.039/3,769.860 Anteilen dieser Liegenschaft, mit welchen Anteilen untrennbar Wohnungseigentum am Geschäftsraum 1 auf Stiege II verbunden ist. Die klagenden Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * Grundbuch * mit der Grundstücksadresse *. Die beklagte Partei ist Miteigentüme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind neben anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der sich unter anderem der Z***** See (auch I*****see), in der Folge kurz "See", befindet. Dieser See ist ein Privatgewässer gemäß § 3 Abs 1 lit d WRG (SZ 60/216). Die Beklagten sind allesamt Mit- bzw Alleineigentümer unmittelbar an das Seegrundstück angrenzender Liegenschaften. Die Kläger begehrten, die Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, ihr Eigentum am Seegrundstück ... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt: Das klagende Bundesland Oberösterreich tritt hier nicht als Träger von Hoheitsgewalt, sondern ausschließlich als Eigentümer einer im Norden Oberösterreichs gelegenen Liegenschaft auf. Dort wird eine Landwirtschaftsschule betrieben; die Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie zu landwirtschaftlichen Versuchszwecken im Rahmen von Pflanzenbau und Samenprüfung verpachtet. Die beklagte Partei ist ein tschechisches Energieversorgungsunternehm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte errichtete auf der (ihm zunächst allein gehörigen) Liegenschaft EZ ***** ein Doppelwohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten (in der Folge als "Wohnhaus Nord" und "Wohnhaus Süd" bezeichnet). Mit notariellem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 1998 verkaufte und übergab er einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft an die Kläger. Unter einem begründeten die Vertragsparteien Wohnungseigentum in der Form, dass das ausschließliche Nutzungs-... mehr lesen...
Begründung: Die Revision des Klägers ist entgegen dem - nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Revision des Klägers ist entgegen dem - nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes man... mehr lesen...
Begründung: Die folgenden Liegenschaftsangaben beziehen sich alle auf GB *****. Als Eigentümer der EZ 14, sind aufgrund des Übergabsvertrages vom 28. 12. 2000 (Übergeber Franz und Sophie B*****) Werner und Ingrid B***** je zur Hälfte als Eigentümer einverleibt. Weiters wurde aufgrund des Übergabsvertrages zugunsten der Übergeber ein Fruchtgenussrecht, ein Ausgedingsrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot unter C-LNR 15 bis 17 und ein wechselseitiges Belastungs- und Veräuß... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BaABGB §523 BbZPO §228 B5ZPO §501 Abs1
Rechtssatz: Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleineigentümer einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet. Die Beklagte - die Tochter des Klägers - bewohnt in diesem Haus - gemeinsam mit ihrer Mutter - die Wohnung im ersten Stock sowie die Mansarde. Sie ist volljährig und selbsterhaltungsfähig. Die bewohnten Räume stellen zumindest einen Teil der bisherigen Ehewohnung des Klägers und der Mutter der Beklagten dar. Die zwischen den Eltern der Beklagten geschlossene Ehe wurde mit Urteil ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind jeweils Eigentümer einer in derselben Katastralgemeinde gelegenen Liegenschaft. Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr als Eigentümerin bestimmter (herrschender) Grundstücke und ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Grundstücke gegenüber dem Beklagten als Eigentümer eines (dienenden) Grundstücks und dessen Rechtsnachfolgern im Eigentum dieses Grundstücks die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf einem in der Natur bereits... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1996 erwarben Christian und Theresia W***** je 152/3942-Anteile an der Liegenschaft EZ 1020, Grundbuch M*****, mit welchen Ehegatten-Wohnungseigentum an W 17 = Reihenhaus mit der Anschrift M*****, bestehend aus vier Zimmern, Wohnküche, Bad, WC, Vorraum, sowie einem Keller, samt den zur Wohnung gehörigen beiden Tiefgaragenabstellplätzen mit etwa 25 m2, der Terrasse und dem Gartenanteil von etwa 111 m2 untrennbar verbunden ist. Am 8. 1. 1999 unterfertigten die Eh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Übergabsvertrag vom 17. 10. 1990 übergab der Beklagte seinem Sohn, dem Kläger, eine Liegenschaft, auf der sich unter anderem ein Neubau befand. Punkt 4 dieses Vertrages lautet: "Als Gegenleistung für die Übernahme räumt der Übernehmer dem Übergeber das lebenslängliche Fruchtgenussrecht am gesamten neuen Haus (...), an der Garage, an der Straße und das Mitbenutzungsrecht an der gesamten übrigen Liegenschaft ein. Im Rahmen des so vereinbarten lebenslängliche... mehr lesen...
Begründung: Zur GZ 24 Msch 24/98p des BG Klagenfurt ist ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 anhängig, an dem die jetzigen Antragsgegner als Antragsteller und die jetzige Antragstellerin sowie die Ehegatten Ing. Erik und Margareta H***** als Antragsgegner beteiligt sind. Die Genannten sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****. Von den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern der Liegenschaft waren im verfahrenseinleitenden Sachantrag noch zwei namentlich als An... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verband ist freiwilliger Interessenvertreter für das Drogistengewerbe; sein Vereinszweck ist unter anderem die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs im Interesse seiner Mitglieder. Die Erstbeklagte, deren Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, bietet im Versandhandel ua folgende Produkte mit folgender näherer Beschreibung zum Kauf an: Thunbergia Laurifolia ("Verwendet werden die getrockneten Blätter der in Thailand beheimateten Pflanze. Die entgiftend... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf Grundstücken der Republik Österreich liegen zwei Schluchten, die eine zwischen zwei Stauseen, die andere im Abschnitt nach den Seen; die Talsohle der beiden Schluchten durchzieht jeweils ein Gewässerlauf. Eine der beiden Schluchten ist über eine Länge von rund 6 km zwischen einem und zehn Metern breit. Beiderseits des Flussbettes steigen die Felswände nahezu senkrecht mehr als 100 m empor. Oberhalb dieser Schlucht erstreckt sich durchgehender Waldbestand. E... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.- Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Univ. Prof. Friedrich B*****, 2.) Dipl. Ing. Georg M*****, 3.) Dipl. Ing. Annemarie M*****, 4.) Dr. Gislind E*****, und 5.)... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt Tee, Kaffe, Zubehör, Lebensmittel und Geschenkartikel. Sie ist Inhaberin der beim Österreichischen Patentamt für die Klasse 30 (Tee und Früchtetee) registrierten Wortmarken "Rokoko", "Bora Bora", "Hawaii Cocktail" und "Saures Früchtchen". Am 14. 8. 1997 schloss die Klägerin mit der Erstbeklagten - deren Alleingeschäftsführerin der Zweitbeklagte ist - einen Franchisevertrag, der die Erstbeklagte berechtigte, unter dem Namen der Klägerin "... mehr lesen...
Norm: ABGB §364 AABGB §523 AWEG 1975 §14 Abs1 Z6WEG 1975 §22WEG 2002 §28 Abs1 Z7WEG 2002 §36
Rechtssatz: Die unmittelbare Erzwingung von Bestimmungen einer Hausordnung ist nicht vorgesehen. Verstöße gegen die Hausordnung sind nur mittelbar sanktioniert, im Bereich des Wohnungseigentums vor allem durch die Möglichkeit einer Ausschlussklage nach § 22 WEG 1975 bzw § 36 WEG 2002 sowie über Leistungs- und Unterlassungsklagen, wie sie dem Eigentümer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sowie die nicht am Verfahren beteiligten Ehegatten Bruno und Notburga B***** sind neben anderen Personen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der zwei Häuser mit den Anschriften L*****straße 108b, 108c und 108d stehen. Ihre Wohnungen befinden sind alle im Haus L*****straße 108d. Sie verfügen zusammen über 379/1143 Anteile der Liegenschaft. Der Zweitbeklagte hat seine Wohnung top 18 im Sommer 2001 an die Erstbeklagte vermie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist zu 2107/5730-Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an den Einheiten IS 4 (Imbissstube), W 10 (top 10), G 36 (Garage), G 37 (Garage) sowie an SM 1 (Supermarkt) verbunden ist. An den Parkplätzen Nr 39 und 42 bis 52 ist Zubehörwohnungseigentum zu top Nr 1 (Supermarkt) begründet. Der Beklagte ist zu 2340/5730-Anteilen Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, mit welchen An... mehr lesen...