Norm: ABGB §364 Abs2 B3ABGB §523 Cc
Rechtssatz: Auf das Eindringen größerer Tiere - wie etwa Schafe und Ziegen - auf ein Grundstück ist § 364 Abs 2 ABGB nicht anzuwenden. Solchen Eigentumseingriffen kann nur mit der Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB entgegengetreten werden. Entscheidungstexte 4 Ob 250/06b Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 250/06b Veröff: SZ 2007/23 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 BaABGB §523 Ca
Rechtssatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 140/05i Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i Veröff: SZ 2005/104 2 Ob 161/09d Entscheidungstext... mehr lesen...