- RS0119528">5 Ob 227/04z
- RS0119528">5 Ob 122/05k
- RS0119528">5 Ob 241/09s
Vgl; Beisatz: Die Änderung eines im Geschäftslokal betriebenen Unternehmensgegenstands und seiner Betriebsform, also eine Widmungsänderung, stellt ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine diese ersetzenden Zustimmung des Außerstreitrichters einen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer dar, wenn damit eine wesentliche Interessensbeeinträchtigung der anderen Miteigentümer verbunden ist. (T1)
Beisatz: Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers. Eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des
§ 16 Abs 2 WEG 2002 möglich. Steht also einem Mit- und Wohnungseigentümer nach dieser für die Abgrenzung der Eigentümerbefugnisse zwischen den einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft maßgeblichen Eigentumsordnung das Recht zur Widmungsänderung nicht zu, müssen die übergangenen Mit- und Wohnungseigentümer eine solche nicht gegen sich gelten lassen. (T2)
Beisatz: Bei einer eigenmächtigen Widmungsänderung ist der vom beklagten Mieter des eigenmächtig handelnden Wohnungseigentümers erhobene Einwand der mangelnden passiven Sachlegitimation wegen abgeleiteter Nutzungsrechte nicht zielführend. (T3)
- RS0119528">5 Ob 172/10w
Auch; Beis wie T1
- RS0119528">5 Ob 83/11h
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2
- RS0119528">5 Ob 43/11a
Auch; Beis ähnlich wie T2
- RS0119528">3 Ob 158/11y
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 158/11y
Vgl auch; Beisatz: Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. (T4)
- RS0119528">5 Ob 59/14h
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 59/14h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar. (T5)
- RS0119528">5 Ob 210/13p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 210/13p
Auch; Beisatz: Spätere Widmungsänderungen können allenfalls konkludent die Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer finden. (T6)
- RS0119528">5 Ob 149/14v
Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 149/14v
Auch
- RS0119528">5 Ob 53/15b
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 53/15b
Vgl auch; Veröff: SZ 2015/48
- RS0119528">5 Ob 192/15v
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 192/15v
Auch
- RS0119528">5 Ob 224/15z
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 224/15z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0119528">5 Ob 117/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 117/16s
Vgl auch
- RS0119528">5 Ob 105/16a
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 105/16a
Vgl aber; Beisatz: Da die Ermittlung des Inhalts einer privatrechtlichen Einigung der Mit? und Wohnungseigentümer über die Widmung eines bestimmten Objekts nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB bei in der Regel weitgehend objektiver Betrachtung zu erfolgen hat, kann insoweit, nicht allein, sondern nur als ein mögliches Auslegungskriterium, auch die Verkehrsüblichkeit für die Beurteilung mit herangezogen werden, ob eine vorgenommene oder beabsichtigte Änderung der Nutzung eines Wohnungseigentumsobjekts eine zustimmungs? bzw genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt oder nicht. Diese Frage der Verkehrsüblichkeit einer Nutzungsänderung wird dann im bisher geübten Sinn eines Vorher?Nachher?Vergleichs bei einer ganz unspezifischen Geschäftsraumwidmung eine nur untergeordnete, bei der Beurteilung der Reichweite besonders spezifischer Widmungen eine wichtigere, nie aber eine allein entscheidende Rolle spielen. (T7)
- RS0119528">5 Ob 49/18v
nur: Die Verkehrsüblichkeit ist eine Frage des Einzelfalls. (T8)
- RS0119528">5 Ob 41/18t
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7
- RS0119528">5 Ob 38/19b
Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 38/19b
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0119528">5 Ob 45/19g
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0119528">5 Ob 72/19b
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6
- RS0119528">5 Ob 211/21x
Vgl; nur T8
- RS0119528">5 Ob 134/22z
Beis wie T4
- RS0119528">5 Ob 115/22f
- RS0119528">5 Ob 66/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.01.2024 5 Ob 66/23a
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T4
- RS0119528">5 Ob 68/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.07.2024 5 Ob 68/24x
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8
- RS0119528">5 Ob 109/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.01.2025 5 Ob 109/24a
Beisatz: Bei einer unspezifischen Geschäftsraumwidmung tritt das Kriterium der Verkehrsüblichkeit in den Hintergrund, es ist aber nicht völlig zu vernachlässigen. (T9)
- RS0119528">5 Ob 112/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 5 Ob 112/24t
vgl; Beisatz wie T8