RS OGH 2004/3/18 1Ob230/03k, 6Ob140/05i, 7Ob108/07v, 9Ob117/06f, 10Ob13/16h, 4Ob228/21i

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

ABGB §523 Ba
ABGB §523 Bb
ZPO §228 B5
ZPO §501 Abs1

Rechtssatz

Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118963

Im RIS seit

17.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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