Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G*, und 2. J*, beide vertreten durch Dr. Felix Haid, Rechtsanwalt in Eben im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. S*, und 2. M*, beide vertreten durch die Linsinger & Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, wegen Einverleibung einer Dienstbarkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 53 R 254/25x-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Die Kläger begehren, die Beklagten zur Einwilligung in die Einverleibung einer bereits in einem Vorverfahren mit Urteil zwischen den Parteien rechtskräftig festgestellten Grunddienstbarkeit zu verpflichten.
[2] Die Beklagten wandten insbesondere ein, den Klägern fehle das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Einwilligung, weil eine Verbücherung schon aufgrund des bestehenden Titels möglich wäre.
[3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Da das im Vorverfahren erwirkte Feststellungsurteil keine Exekutionsführung nach § 350 EO ermögliche, mangle es den Klägern nicht am Rechtsschutzinteresse am erhobenen Einverleibungsbegehren. [3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Da das im Vorverfahren erwirkte Feststellungsurteil keine Exekutionsführung nach Paragraph 350, EO ermögliche, mangle es den Klägern nicht am Rechtsschutzinteresse am erhobenen Einverleibungsbegehren.
[4] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [5] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Klage auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig (RS0118963). Daraus folgt aber wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 228/21i [Rz 18] klargestellt hat, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss. [6] 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verbindung der auf Paragraph 523, ABGB gestützten Klage auf Feststellung des Bestehens einer Dienstbarkeit mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig (RS0118963). Daraus folgt aber wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 4 Ob 228/21i [Rz 18] klargestellt hat, dass ein Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit mit dem Feststellungsbegehren nicht verbunden werden muss.
[7] Aus welchem Grund die auf dieser Rechtsprechung basierende Schlussfolgerung der Vorinstanzen unrichtig sein sollte, dass durchaus – wie hier – zuerst ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit nach § 523 ABGB und erst in weiterer Folge ein Leistungsbegehren (auf Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit) erhoben werden kann, auch wenn eine solche Vorgangsweise unüblich sein mag, führen die Beklagten nicht weiter aus. [7] Aus welchem Grund die auf dieser Rechtsprechung basierende Schlussfolgerung der Vorinstanzen unrichtig sein sollte, dass durchaus – wie hier – zuerst ein Begehren auf Feststellung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 523, ABGB und erst in weiterer Folge ein Leistungsbegehren (auf Einwilligung in die Einverleibung dieser Dienstbarkeit) erhoben werden kann, auch wenn eine solche Vorgangsweise unüblich sein mag, führen die Beklagten nicht weiter aus.
[8] 2. Jede gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (RS0038062), dessen Fehlen zur Abweisung des Sachantrags führt (RS0038062 [T2; T13]; RS0037297 [T8]). Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn der Kläger schon über einen Exekutionstitel zur Durchsetzung seines Anspruchs verfügt (RS0038062 [T3]; RS0037297).
[9] Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die bloße Feststellung eines Rechts keine Grundlage für eine Exekution gemäß § 350 EO ist (RS0004550 [T6]; 5 Ob 52/17h [Pkt 2.2. mwN]), wenden sich die Revisionswerber nicht. Sie meinen unter Berufung auf RS0012126 nur, dass aufgrund eines Urteils, das den Umfang und Bestand einer Dienstbarkeit feststelle, bereits eine Verbücherung im Grundbuch möglich sei. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kläger aufgrund des Feststellungsurteils eine Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch erwirken könnten (vgl dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² § 136 GBG Rz 12 [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]), kommt es aber nicht an: Nach der Rechtsprechung hat der Erwerber des einzutragenden Rechts die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen (RS0004572 [T1]). Die Kläger können hier schon deshalb nicht bloß auf die erste Alternative verwiesen werden, weil im Grundbuchsverfahren – anders als im Exekutionsverfahren (§ 74 EO) – ein Kostenersatz nicht stattfindet (RS0035961). Ihnen kann daher das Rechtsschutzinteresse an der erhobenen Klage auf Einwilligung in die Einverleibung nicht abgesprochen werden. [9] Gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die bloße Feststellung eines Rechts keine Grundlage für eine Exekution gemäß Paragraph 350, EO ist (RS0004550 [T6]; 5 Ob 52/17h [Pkt 2.2. mwN]), wenden sich die Revisionswerber nicht. Sie meinen unter Berufung auf RS0012126 nur, dass aufgrund eines Urteils, das den Umfang und Bestand einer Dienstbarkeit feststelle, bereits eine Verbücherung im Grundbuch möglich sei. Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kläger aufgrund des Feststellungsurteils eine Einverleibung der Dienstbarkeit im Grundbuch erwirken könnten vergleiche dazu Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht² Paragraph 136, GBG Rz 12 [Stand 1. 9. 2016, rdb.at]), kommt es aber nicht an: Nach der Rechtsprechung hat der Erwerber des einzutragenden Rechts die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen (RS0004572 [T1]). Die Kläger können hier schon deshalb nicht bloß auf die erste Alternative verwiesen werden, weil im Grundbuchsverfahren – anders als im Exekutionsverfahren (Paragraph 74, EO) – ein Kostenersatz nicht stattfindet (RS0035961). Ihnen kann daher das Rechtsschutzinteresse an der erhobenen Klage auf Einwilligung in die Einverleibung nicht abgesprochen werden.
Textnummer
E146388European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00159.25A.1216.000Im RIS seit
21.01.2026Zuletzt aktualisiert am
21.01.2026