RS OGH 2025/12/16 1Ob108/72; 6Ob523/77; 1Ob7/80; 2Ob568/80; 8Ob546/86; 2Ob36/03p; 1Ob230/03k; 6Ob140

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Veröffentlicht am 24.05.1972
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Rechtssatz

Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung einer Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. Begehrte der Kläger ein Feststellungsurteil und erließ das Prozeßgericht ein Leistungsurteil, liegt keine Verletzung des § 405 ZPO vor, weil mit beiden Formulierungen nur ein und dasselbe Ergebnis angestrebt und erreicht wird.Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung einer Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. Begehrte der Kläger ein Feststellungsurteil und erließ das Prozeßgericht ein Leistungsurteil, liegt keine Verletzung des Paragraph 405, ZPO vor, weil mit beiden Formulierungen nur ein und dasselbe Ergebnis angestrebt und erreicht wird.

Entscheidungstexte

  • RS0012126">1 Ob 108/72
    Entscheidungstext OGH 24.05.1972 1 Ob 108/72
  • RS0012126">6 Ob 523/77
    Entscheidungstext OGH 10.02.1977 6 Ob 523/77
    Ähnlich; SZ 50/23
  • RS0012126">1 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 30.04.1980 1 Ob 7/80
  • 2 Ob 568/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 568/80
    nur: Auf Grund eines Urteiles, das die Ersitzung ener Dienstbarkeit feststellt, kann die Einverleibung des Rechtes im öffentlichen Buch erfolgen. Über den Einverleibungsanspruch kann jedoch auch ein Leistungsurteil ergehen. (T1)
  • RS0012126">8 Ob 546/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 8 Ob 546/86
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren insbesondere wegen Rechtsbestreitung durch Beklagten zugelassen; die Frage, ob statt oder neben Feststellungsbegehren eine Leistungsklage möglich ist, wird offengelassen. (T2)
  • RS0012126">2 Ob 36/03p
    Entscheidungstext OGH 13.03.2003 2 Ob 36/03p
    nur T1; Beisatz: Hier: Ersitzung des Eigentumsrechtes. (T3)
  • RS0012126">1 Ob 230/03k
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 230/03k
    Auch; Beisatz: Gegen eine Kumulierung des Feststellungsbegehrens mit dem Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit bestehen keine Bedenken. (T4)
  • RS0012126">6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf §523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T5); Veröff: SZ 2005/104
  • RS0012126">7 Ob 108/07v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 108/07v
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0012126">9 Ob 117/06f
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 117/06f
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass nach der Rechtsprechung auf Grund eines Urteils, mit dem das Bestehen einer Dienstbarkeit festgestellt wird, deren Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann, bedeutet nicht, dass sich die Bedeutung des Feststellungsurteils in der Verbücherung des Rechtes erschöpft. (T6)
  • RS0012126">1 Ob 159/25a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 159/25a
    Beisatz: Der Erwerber des einzutragenden Rechts hat die Wahl, direkt beim Grundbuchsgericht um die Einverleibung anzusuchen oder sie über das Exekutionsgericht zu erzwingen. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0012126

Im RIS seit

24.05.1972

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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