RS OGH 1999/11/23 4Ob288/99b

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

ABGB §523 Bc

Rechtssatz

Obsiegt der Kläger, der Eigentum an einer Liegenschaft behauptet, mit einer auf § 523 ABGB gestützten Eigentumsfreiheitsklage, deren Spruch dem Beklagten die Unterlassung von Eingriffshandlungen auf einem Teil dieser Liegenschaft gebietet, ist denknotwendige Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens die Feststellung des Eigentumsrechts des Klägers am strittigen Liegenschaftsteil. Die Rechtskraft dieser Entscheidung steht deshalb einer Klage auf (Teilung, Abschreibung und) Zuschreibung desselben Liegenschaftsteils zu einem Grundstück des im Vorprozess unterlegenen Beklagten und nunmehrigen Klägers entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112732

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0040OB00288_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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