Norm: ABGB §367 DABGB §371HGB §363 ff
Rechtssatz: Ein "Ausfolgeschein" kann kein Inhaberpapier darstellen, sondern nur ein Legitimationspapier, das den Schuldner lediglich ermächtigt, ohne weitere Legitimationsprüfung den Ausfolgeschein zu honorieren. Die Weitergabe des Papieres wirkt dem Schuldner gegenüber wie eine Zession und beschränkt ihn nicht in seinen Einwendungen. § 367 ABGB ist unanwendbar, wenn nicht die Sache selbst, sondern der ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 A
Rechtssatz: RG 24.5.1944, VII 48/44 Auf ein Bankkonto erlegtes Geld ist in der Regel kein Gegenstand der Eigentumsklage. Entscheidungstexte 7 RG 48/44 Entscheidungstext RG 24.05.1944 7 RG 48/44 Veröff: DREvBl 1944/247 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:RG00002:1944:RS0105312 Doku... mehr lesen...
Norm: ABGB §371 AABGB §983ABGB §1063EO §37 D
Rechtssatz: Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Hat A im eigenen Namen bei Gericht einen Geldbetrag zur Leistung einer Sicherheit erlegt, den ihm B zu diesem Zwecke, aber mit ausdrücklichem Eigentumsvorgehalte zur Verfügung gestellt hat, so bleibt B für den Fall... mehr lesen...
Norm: ABGB §371
Rechtssatz: Quantitätsvindikation von Geld. Entscheidungstexte 1 Ob 1014/28 Entscheidungstext OGH 19.12.1928 1 Ob 1014/28 SZ 10/356 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1928:RS0012042 Dokumentnummer JJR_19281219_OGH0002_0010OB01014_2800000_001 mehr lesen...