RS OGH 2010/9/1 1Ob51/32, 3Ob234/75, 3Ob203/02b, 3Ob320/02h, 3Ob113/10d

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Veröffentlicht am 17.02.1932
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Rechtssatz

Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Hat A im eigenen Namen bei Gericht einen Geldbetrag zur Leistung einer Sicherheit erlegt, den ihm B zu diesem Zwecke, aber mit ausdrücklichem Eigentumsvorgehalte zur Verfügung gestellt hat, so bleibt B für den Fall des Freiwerdens der Sicherheit Eigentümer des Geldbetrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 51/32
    Entscheidungstext OGH 17.02.1932 1 Ob 51/32
    SZ 14/27
  • RS0001089">3 Ob 234/75
    Entscheidungstext OGH 28.10.1975 3 Ob 234/75
    nur: Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. (T1)
  • RS0001089">3 Ob 203/02b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 203/02b
    Auch; nur T1; Beisatz: Als Exszindierungsgründe können auch obligatorische Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden. (T2)
  • RS0001089">3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/134
  • RS0001089">3 Ob 113/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 113/10d
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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