Norm
ABGB §371 ARechtssatz
Die Widerspruchsklage kann auch auf ein obligatorisches Recht auf Herausgabe der in Exekution gezogenen Sache gestützt werden, die nicht zum Vermögen des Verpflichteten gehört. Hat A im eigenen Namen bei Gericht einen Geldbetrag zur Leistung einer Sicherheit erlegt, den ihm B zu diesem Zwecke, aber mit ausdrücklichem Eigentumsvorgehalte zur Verfügung gestellt hat, so bleibt B für den Fall des Freiwerdens der Sicherheit Eigentümer des Geldbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0001089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2010