RS OGH 1951/1/12 1Ob1/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1951
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Norm

ABGB §367 D
ABGB §371
HGB §363 ff

Rechtssatz

Ein "Ausfolgeschein" kann kein Inhaberpapier darstellen, sondern nur ein Legitimationspapier, das den Schuldner lediglich ermächtigt, ohne weitere Legitimationsprüfung den Ausfolgeschein zu honorieren. Die Weitergabe des Papieres wirkt dem Schuldner gegenüber wie eine Zession und beschränkt ihn nicht in seinen Einwendungen. § 367 ABGB ist unanwendbar, wenn nicht die Sache selbst, sondern der eine Anweisung zur Ausfolgung der Sache enthaltende "Ausfolgeschein" anvertraut und dann rechtswidrig weiterübertragen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011997

Dokumentnummer

JJR_19510112_OGH0002_0010OB00001_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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