Norm: ABGB §365 BABGB §1435
Rechtssatz: Mit der Rechtkraft des den Enteignungsbescheid rückwirkend (ex tunc) aufhebenden Bescheides fällt der seinerzeitige Übertragungsakt weg und der seinerzeit Enteignete ist wieder Eigentümer der enteigneten Sache. Entscheidungstexte 5 Ob 231/98a Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a Veröff: SZ 71/162 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 ATirStarkstromwegeG allgTirStarkstromwegeG §15
Rechtssatz: Wenn im Zuge eines Umbaus einer Starkstromleitung, für die eine vertragliche Servitut bereits verbüchert ist, im Wege der Enteignung nach den Bestimmungen des TirStarkstromwegeG zwangsweise eine Dienstbarkeit des Stromweges eingeräumt wird, kommt es für die Höhe der Entschädigung ausschließlich auf die Wertminderung des Grundstücks an, die durch die Erweiterung der Anlag... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 ÜbsABGB §365 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 365 ABGB A Literatur und Allgemeines B Enteignung und Rückstellung C Ausländische Enteignungen, Konfiskationen, Kriegsmaßnahmen usw 1) Literatur 2) Wirkung der ausländischen Enteignung usw 3) Ausländische, insbesondere westdeutsche Judikatur D Sonstiges Informationen zu § 365 ABGB Verweisungen: Die Entscheidungen zu den einzelnen Sondervorschriften über die Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AABGB §365 B
Rechtssatz: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch da... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AABGB §365 BEisbEG §4 Abs1 A
Rechtssatz: Die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile können über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen. Das trifft etwa zu, wenn der Enteignete infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §365 AEisbEG §4 Abs1 A
Rechtssatz: Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen. Die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteig... mehr lesen...