RS OGH 1995/6/27 4Ob544/95, 5Ob2242/96h, 1Ob245/99g, 1Ob76/00h, 2Ob282/05t, 7Ob39/13f, 1Ob225/16v, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 B

Rechtssatz

Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil, nicht aber etwa die durch den Bau oder den späteren Betrieb der vorgesehenen Anlage entstehende Einbuße. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/121
  • 5 Ob 2242/96h
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2242/96h
    Auch; nur: Gegenstand der - in den verschiedenen, eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten - Enteignungsentschädigung ist - wie sich zum Beispiel aus § 4 Abs 1 EisbEntG und § 18 BStG 1971 ergibt - immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil. (T1)
  • 1 Ob 245/99g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 245/99g
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 76/00h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 76/00h
    Auch; Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T2)
    Veröff: SZ 73/128
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
    Auch
  • 7 Ob 39/13f
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f
    Vgl auch; Beisatz: Persönliche Nachteile des Grundeigentümers oder solche in Bezug auf seine Restliegenschaft, die durch die Errichtung und den Betrieb der Straßenanlage auf dem enteigneten Grundstück bewirkt werden, insbesondere Wertminderungen der Restliegenschaft durch Immissionen aus dem enteigneten Grundstücksteil, die in Zukunft zu erwarten sind oder welche bereits wirksam wurden, sind im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zu vergüten. (T3)
    Beisatz: Hier: § 18 BStG. (T4)
    Bem: Mit ausführlicher Begründung unter Darstellung von Rsp und Lehre zur Einbeziehung von sog. Projektschäden in die Berechnung der Entschädigung. (T5)
  • 1 Ob 225/16v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 225/16v
    Vgl
  • 1 Ob 10/17b
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 10/17b
    Vgl auch
  • 6 Ob 108/20f
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 108/20f
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Der Enteignete kann im Rahmen des außerstreitigen Entschädigungsverfahrens Schadenersatz für unter § 364a ABGB fallende zu duldende Immissionen geltend machen. (T6)
  • 4 Ob 39/21w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 39/21w
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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