Norm
ABGB §365 ARechtssatz
Bei Entziehung des Eigentums sind alle Nachteile, welche unmittelbare Folgen der Enteignung sind - insbesondere also der Wert der entzogenen Liegenschaft, aber auch die durch die Verkleinerung eingetretene Minderung des Wertes der verbliebenen Liegenschaft - zu ersetzen. Die mittelbaren Enteignungsfolgen - wie etwa Immissionen durch Arbeiten auf dem enteigneten Grundstück zur Realisierung des Enteignungszweckes, Nachteile durch den Straßenverkehr, durch Wartungsarbeiten und dergleichen, die nicht dem bloßen Eigentumswechsel entspringen, sind hingegen nicht ersatzfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058487Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_002