Norm: ABGB §170 CABGB §176 BABGB §254
Rechtssatz: Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat. Entscheidungstexte 5 Ob 551/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 5 Ob 551/88 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §254AußStrG §16 BIII2cEntmO §7EntmO §10
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beistand eines beschränkt Entmündigten zu entlassen ist, ist keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich. Entscheidungstexte 5 Ob 77/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 77/68 8 Ob 101/68 Entscheidungstext OGH 23.04.1968 8 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §254EntmO §10EntmO §50
Rechtssatz: Auch für die Enthebung (Entlassung) des Beistandes eines Entmündigten sind die Grundsätze des Vormundschaftsrechtes (§§ 254 ff ABGB) maßgebend. Entscheidungstexte 5 Ob 329/65 Entscheidungstext OGH 27.01.1966 5 Ob 329/65 5 Ob 77/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 77/68 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §191ABGB §254
Rechtssatz: Die Rechtshandlungen eines geistesschwachen Vormundes bleiben trotz späterer Enthebung wegen Untauglichkeit (§ 254 ABGB) voll wirksam. Entscheidungstexte 6 Ob 259/63 Entscheidungstext OGH 24.10.1963 6 Ob 259/63 Mehrheitsbeschluß; Veröff: EvBl 1964/120 S 180 6 Ob 224/64 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14. Dezember 1960 wurde Hedwig S. als Vormunderin des mj. Erich S. enthoben und an ihrer Stelle die Bezirkshauptmannschaft L. zum Vormund bestellt. Den gegen diesen Beschluß von der Vormunderin Hedwig S. erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit der Begründung: zurück, daß Hedwig S. nicht Beteiligte im Vormundschaftsverfahren sei, da die in den §§ 196 - 198 ABGB. normierten Bestimmungen über die Berufung zur Vormundschaft für die Vormundschaftswah... mehr lesen...
Norm: ABGB §198 BcABGB §254AußStrG §9 B1
Rechtssatz: Auch der für das ae Kind bestellte Vormund wird im Augenblick seiner Bestellung "Beteiligter" im Sinne des § 9 AußStrG und hat daher gegen seine Enthebung ein Beschwerderecht (Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung des OGH vom 22.10.1958, 2 Ob 448/58). Entscheidungstexte 5 Ob 182/61 Entscheidungstext OGH 31.05.1961 5 Ob 182... mehr lesen...
Norm: ABGB §254
Rechtssatz: Die
Gründe: , aus denen ein Vormund entlassen werden kann, sind im Gesetz (§§ 254 - 260 ABGB) nicht erschöpfend aufgezählt. Eine Entlassung ist immer möglich, wenn seine Beibehaltung dem Interesse des Mündels abträglich wäre (ähnlich wie 1 Ob 345/51). Entscheidungstexte 6 Ob 209/59 Entscheidungstext OGH 24.06.1959 6 Ob 209/59 Veröff: SZ 32/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §254
Rechtssatz: Unfähig ist auch ein Vormund, der das Mündelvermögen unzweckmäßig verwaltet oder dem es an den hiefür erforderlichen Kenntnissen oder Erfahrungen fehlt. Entscheidungstexte 2 Ob 52/57 Entscheidungstext OGH 27.02.1957 2 Ob 52/57 5 Ob 245/72 Entscheidungstext OGH 10.01.1973 5 Ob 245/72 Beisatz: H... mehr lesen...
Norm: ABGB §254
Rechtssatz: Auch die Mutter muß von der Vormundschaft entlassen werden, wenn sie durch allzu große Nachgiebigkeit das Wohl des Mündels gefährdet (GlUNF 5424). Entscheidungstexte 3 Ob 439/55 Entscheidungstext OGH 14.09.1955 3 Ob 439/55 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048976 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §254
Rechtssatz: Ein Vormund ist unfähig, wenn er sich um die Lebensführung des fünfzehnjährigen Mündels nicht kümmert, sodaß dieses ein intimes Verhältnis mit dem Sohn seines Dienstgebers eingeht. Entscheidungstexte 3 Ob 394/52 Entscheidungstext OGH 09.07.1952 3 Ob 394/52 Schlagworte SW: Arbeitgeber Europe... mehr lesen...
Norm: ABGB §211 AABGB §254
Rechtssatz: Daß der Mitvormund Gatte der Vormünderin ist, gibt an sich zu Bedenken keinen Anlaß. Entscheidungstexte 3 Ob 282/51 Entscheidungstext OGH 23.05.1951 3 Ob 282/51 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049040 Dokumentnummer JJR_19510523_OGH0002_00... mehr lesen...
Norm: ABGB §254ABGB §272AußStrG §19 Abs2
Rechtssatz: Der Kurator kann nicht zu einer Amtshandlung für den Kuranden gezwungen werden, die für ihn eine Pflichtenkollision herbeiführen würde. Entscheidungstexte 3 Ob 377/50 Entscheidungstext OGH 30.08.1950 3 Ob 377/50 JBl 1951,88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...