Norm
ABGB §254Rechtssatz
Unfähig ist auch ein Vormund, der das Mündelvermögen unzweckmäßig verwaltet oder dem es an den hiefür erforderlichen Kenntnissen oder Erfahrungen fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048972Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0020OB00052_5700000_001