Norm
ABGB §254Rechtssatz
Die Gründe, aus denen ein Vormund entlassen werden kann, sind im Gesetz (§§ 254 - 260 ABGB) nicht erschöpfend aufgezählt. Eine Entlassung ist immer möglich, wenn seine Beibehaltung dem Interesse des Mündels abträglich wäre (ähnlich wie 1 Ob 345/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0048966Dokumentnummer
JJR_19590624_OGH0002_0060OB00209_5900000_001