Norm
ABGB §170 CRechtssatz
Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048571Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00551_8800000_001