RS OGH 1988/5/31 5Ob551/88

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Veröffentlicht am 31.05.1988
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Norm

ABGB §170 C
ABGB §176 B
ABGB §254

Rechtssatz

Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048571

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0050OB00551_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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