Entscheidungen zu § 231 ABGB

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

9 Dokumente

Entscheidungen 1-9 von 9

RS OGH 2022/8/31 9Ob30/22k

Norm: ABGB §231 AußStrG §107 Abs3 Z1 ABGB § 231 heute ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ABGB § 231 gültig von 01.07... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.08.2022

RS OGH 2022/8/31 9Ob30/22k

Norm: ABGB §231 AußStrG §107 Abs3 Z1 ABGB § 231 heute ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ABGB § 231 gültig von 01.07... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.08.2022

RS OGH 2022/6/22 6Ob82/22k

Norm: ABGB §231 ABGB § 231 heute ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013 ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.06.2022

RS OGH 2021/1/20 3Ob187/20a

Norm: ABGB §231
Rechtssatz: Bewohnt das Kind eine ihm von einem Dritten finanzierte Wohnung und tat dies der Dritte, um dem Kind etwas zusätzlich zuzuwenden, so ist die Wohnversorgung des Kindes bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu lassen. Entscheidungstexte 3 Ob 187/20a Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 187/20a European ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 20.01.2021

RS OGH 2019/12/11 4Ob150/19s, 7Ob139/19w, 8Ob89/19z, 10Ob75/19f, 1Ob171/19g, 6Ob208/19k, 10Ob65/19k,

Norm: ABGB §231 B
Rechtssatz: Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht sta... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.2019

RS OGH 2019/10/23 1Ob116/19v

Norm: ABGB §231NÖ SHG §42
Rechtssatz: Die in § 35 Abs 3 letzter Satz NÖ SHG angeordnete Begrenzung der Kostenbeitragspflicht von Eltern volljähriger Kinder ist zu deren Gunsten auch dann zu beachten, wenn der Sozialhilfeträger den gemäß § 42 Abs 1 NÖ SHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB geltend macht. Entscheidungstexte 1 Ob 116/19v Entscheidungstext OGH 23.10.2... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.10.2019

RS OGH 2019/7/31 5Ob92/19v

Norm: ABGB §231 BaABGB §231 BbEStG §33 Abs3a
Rechtssatz: Jedenfalls in den Fällen, in denen das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Formel (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz {als ganze Zahl} x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) ergibt, dass die ausreichende Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgte, ist es sachgerecht, die Erhöhung des Nettoe... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 31.07.2019

RS OGH 2013/6/27 8Ob59/13d

Norm: ABGB §231 Bb
Rechtssatz: Die Anrechnung der Abfertigung auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner damit unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige (existenznotwendige) Schulden tilgt, oder er den Betrag investiert, um ? nach dem Anspannungsgrundsatz nicht vorwerfbar ? eine selbständige Erwerbstätigkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage aufzunehmen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.06.2013

RS OGH 1982/3/17 1Ob47/81

Norm: ABGB §229ABGB §231 Satz1
Rechtssatz: § 229 ABGB stellt nur klar, daß Kostbarkeiten nicht feilgeboten werden müssen. Ob im Einzelfall eine Veräußerung von Kostbarkeiten dennoch angezeigt ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilende Frage. Das Gesetz verbietet nicht zwingend, daß Kostbarkeiten im Interesse des Mündels der Veräußerung zugeführt werden. Entscheidungstexte 1 O... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.03.1982

Entscheidungen 1-9 von 9