Norm
ABGB §231Rechtssatz
Die in § 35 Abs 3 letzter Satz NÖ SHG angeordnete Begrenzung der Kostenbeitragspflicht von Eltern volljähriger Kinder ist zu deren Gunsten auch dann zu beachten, wenn der Sozialhilfeträger den gemäß § 42 Abs 1 NÖ SHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB geltend macht.Die in Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz NÖ SHG angeordnete Begrenzung der Kostenbeitragspflicht von Eltern volljähriger Kinder ist zu deren Gunsten auch dann zu beachten, wenn der Sozialhilfeträger den gemäß Paragraph 42, Absatz eins, NÖ SHG auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 231, ABGB geltend macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132927Im RIS seit
31.01.2020Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020