RS OGH 2019/7/31 5Ob92/19v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Norm

ABGB §231 Ba
ABGB §231 Bb
EStG §33 Abs3a

Rechtssatz

Jedenfalls in den Fällen, in denen das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Formel (Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt – [Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz {als ganze Zahl} x 0,004] + Unterhaltsabsetzbetrag) ergibt, dass die ausreichende Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bereits durch den Unterhaltsabsetzbetrag erfolgte, ist es sachgerecht, die Erhöhung des Nettoeinkommens durch den Steuervorteil des Familienbonus Plus dadurch zu berücksichtigen, dass dieser der Unterhaltsbemessungsgrundlage zugeschlagen wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 92/19v
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 92/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132758

Im RIS seit

03.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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