Norm
ABGB §231Rechtssatz
Hat der unterhaltspflichtige Elternteil nichts zu seiner Wohnversorgung beigetragen, für die er – mit Ausnahme der regelmäßig jeden Liegenschaftseigentümer treffenden laufenden Benützungs- und Erhaltungskosten – keine Aufwendungen zu tragen hat, kann es sachgerecht sein, seine aufgrund der Wohnmöglichkeit im unbelasteten Eigenheim erstiegene Leistungsfähigkeit bei der Unterhaltsbemessung durch eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134792Im RIS seit
25.06.2024Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024