Norm: ABGB §177 EABGB §177a
Rechtssatz: Das Pflegschaftsgericht hat bei Vorlage einer Obsorgevereinbarung der Eltern ohne weiteren Antrag über die Genehmigung zu entscheiden. Auch die Entscheidung nach § 177a Abs 1 ABGB darüber, welcher Elternteil künftig allein mit der Obsorge betraut ist, hat von Amts wegen zu erfolgen. Entscheidungstexte 3 Ob 192/05i Entscheidungstext OGH 24.08.2... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 B
Rechtssatz: Die - aus inländischer Sicht - ungünstigeren Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen vor allem dann für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, wenn die Familie von dort stammt. Im Übrigen gehören seine Eltern und deren sozio-ökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Entscheidungstexte 4 Ob 1... mehr lesen...