Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §177
Rechtssatz: Die in §177 ABGB idF KindRÄG 2001 vorgesehene Obsorge beider Eltern ist auch in Abänderung bestehender Obsorgeregelungen möglich, bei denen ein Elternteil auf Grund des im Zeitpunkt des früheren Ehescheidungsverfahrens geltenden §177 ABGB allein mit der Obsorge betraut wurde. Eine derartige Änderung setzt allerdings zwingend eine Vereinbarung der Eltern über die Abänderung der bisherigen alleinigen O... mehr lesen...