Norm: ABGB §177 Abs2 B
Rechtssatz: Der allein verfahrensrechtliche Aspekt, wer den Antrag gemäß § 177 Abs 2 ABGB stellte, ist für die durch das Gericht zu fällende Obsorgeentscheidung nicht maßgebend. Entscheidungstexte 1 Ob 2296/96w Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2296/96w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 Abs2 B
Rechtssatz: Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach § 176 ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derartigen Anordnung gerichteten Antrags setzt die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweismittel voraus. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 20.Februar 1986 gemäß § 55 a EheG geschieden. Im Scheidungsfolgenvergleich übertrugen sie die Obsorge für die beiden Kinder dem Vater, der sich der Mutter gegenüber verpflichtete, für den Unterhalt der Kinder allein aufzukommen; dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Der Vater blieb mit den Kindern in der Ehewohnung; die Mutter zog aus. Sie übte ihr Besuchsrecht zunächst im Einvernehmen mit dem Vater aus. Schon drei Monate... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern wurde am 23.November 1984 geschieden. Nach der später pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vereinbarung der Eltern kommt die Obsorge für die beiden ehelichen Kinder dem Vater zu, der seit 1985 mit der Schwester seiner geschiedenen Ehegattin verheiratet ist und mit dieser ein weiteres eheliches Kind hat. Nach der Abweisung eines früheren Antrages auf Übertragung der Obsorge beantragte die Mutter am 9.Jänner 1991 erneut, ihr die Obsorge für das jüng... mehr lesen...
Begründung: Der Magristrat der Stadt W***** stellte am 22. 8. 1991 den Antrag, den Eltern die Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung zu entziehen und diese dem Magistrat der Stadt W***** zu übertragen, die Erziehung des Kindes in einem Heim anzuordnen und die bereits erfolgte Unterbringung in einem bestimmten Kinderheim zu genehmigen. Hiezu brachte er vor, das Kind sei bereits mehrmals mit Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert worden, die den Verdacht einer Mißhandlung rech... mehr lesen...
Begründung: Der am 24. November 1986 uneheliche geborene, von seiner Mutter betreute mj. David S***** wurde am 8. Mai 1991 von seinem Vater mit der
Begründung: an dessen Wohnsitz verbracht, die Mutter habe sich nach Alkohol- und Tablettenkonsum völlig apathisch verhalten, sodaß er ihr die weitere Betreuung nicht habe überlassen können. Dieser Vorwurf wurde von der Mutter bestritten. In der Folge stellte jeder Elternteil den Antrag, das Recht der Obsorge für das Kind an ihn zu übertra... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der Minderjährigen leben seit 1982 getrennt, die Obsorge über die Kinder stand bisher der Mutter zu. Die Ehe der Eltern wurde inzwischen geschieden. Am 29.Jänner 1991 wurde über die Mutter die Untersuchungshaft verhängt. Der Vater stellte daraufhin den Antrag, ihm die Obsorge über die Kinder zu übertragen. Das Erstgericht entschied im Sinne des Antrages des Vaters. Nach seinen Feststellungen führte der Vater ab dem 11. Februar 1991 den Haushalt für die Kinde... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Natascha W*****, geboren am 8. November 1988, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der väterlichen Großeltern 1. Siegfried W*****, 2. Christine W*****, beide vertreten durch Dr. Albert Ritzberger,... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige ist das uneheliche Kind der Revisionsrekurswerberin, einer Witwe, die mit dem Vater des Kindes Werner L***** bis September 1989 in Lebensgemeinschaft in einem dem Vater gehörigen Reihenhaus in H***** wohnte. Aus der Ehe der Mutter entstammen zwei Mädchen. Der Vater wurde zu einem monatlichen Unterhalt von S 1.860,-- verpflichtet (ON 21); ihm wurde über seinen Antrag ein Besuchsrecht eingeräumt (ON 25, 31 und 39). Am 19.6.1991 beantragte der Vater, ihm... mehr lesen...