RS OGH 1994/1/12 2Ob505/94, 1Ob2155/96k, 1Ob265/00b, 3Ob263/09m

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Veröffentlicht am 12.01.1994
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Norm

ABGB §176 B
ABGB §177 Abs2 B

Rechtssatz

Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach § 176 ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derartigen Anordnung gerichteten Antrags setzt die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweismittel voraus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014299

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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