Norm
ABGB §176 BRechtssatz
Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach § 176 ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derartigen Anordnung gerichteten Antrags setzt die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweismittel voraus.Das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens, die Wahrung der Interessen des Kindeswohles, erfordert, dass vorläufige Anordnungen nach Paragraph 176, ABGB nicht nur aufgrund parater Beweismittel getroffen werden können; die Abweisung eines auf Erlassung einer derartigen Anordnung gerichteten Antrags setzt die Aufnahme sämtlicher relevanter Beweismittel voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014299Im RIS seit
12.01.1994Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023