Begründung: Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 25. Juli 2008 begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass der am ***** geborene und am ***** verstorbene Johann D***** sein Vater sei. Der Antragsteller habe im Verlassenschaftsverfahren nach Johann D***** einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht, dieser werde jedoch von dem bereits eingeantworteten Erben bestritten. Zu der am 11. September 2008 vom Vorsteher des Bezirksgerichts Neulengbach, Mag. Hermann G*****, durchge... mehr lesen...
Begründung: Der minderjährige Laurenz G***** wurde am 31. 3. 2002 außerehelich geboren. Am 19. 8. 2003 anerkannte der geschiedene Ehegatte der Mutter Harald G*****, die Vaterschaft vor der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur; gleichzeitig verpflichtete er sich zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 155 EUR ab 1. 8. 2003. Er wusste, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Unterhaltsleistungen erbrachte er in der Folge nicht; sie wurden von der Mutter auch nie ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AaABGB idF FamErbRÄG 2004 (BGBl I 58/2004) §163b
Rechtssatz: Die Feststellung der Vaterschaft nach dieser Bestimmung hat die automatische Wirkung, dass das Kind - rückwirkend ab Geburtszeitpunkt - nicht vom bisherigen Vater abstammt. Mit Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses über die Abstammung des Kindes tritt der Beschluss oder das vorangehende Anerkenntnis außer Kraft, auf der die Vaterschaft des bisherigen „Gilt-Vaters" beruht... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Kuras und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Katharina P*****, geboren 3. April 1990, *****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirk 21, Am Spitz 1, 1210 Wien, gegen die A... mehr lesen...
Norm: ABGB §150 idF KindNamRÄG 2013ABGB §163b
Rechtssatz: Der Antrag auf „Vätertausch" nach § 163b ABGB steht dem Kind, auch wenn es vor dem 1.1.2005 geboren ist, zeitlich unbeschränkt offen. Entscheidungstexte 9 Ob 76/07b Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 Ob 76/07b Veröff: SZ 2007/209 9 Ob 3/17g Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9... mehr lesen...
Norm: ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163bAußStrG 2005 §2 IDAußStrG 2005 §2 IE1AußStrG 2005 §5 Abs2
Rechtssatz: Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde. Entscheidungstexte 6 Ob 150/07p Entscheidungs... mehr lesen...
Begründung: Die Minderjährige wurde am 12. 11. 1999 während aufrechter Ehe der Antragsgegner geboren. Ihr biologischer Vater ist der Antragsteller. Nachdem die Mutter mit dem Antragsteller im Sommer 2000 wieder Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt hatte, dass er wahrscheinlich der Vater sei, kam es bis zum Frühjahr 2003 etwa ein- bis zweimal pro Monat zu regelmäßigen Treffen, bei denen auch die Minderjährige anwesend war. Darüber hinaus trafen sich der Antragsteller und die Mutter... mehr lesen...
Norm: ABGB §147 Abs2 idF KindNamRÄG 2013ABGB §163bMRK Art8 IV3i
Rechtssatz: Auch im Hinblick auf Art 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Ausschluss eines Antragsrechts des (behaupteten) biologischen Vaters auf Feststellung seiner Vaterschaft gegenüber einem ehelich geborenen Kind, das im Familienverband mit seinem „rechtlichen" Vater lebt. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller begehrte am 12. 1. 2005 (Einlangen), „das Gericht möge gemäß § 163 Abs 1 ABGB feststellen, dass die mj. Emma ..., geboren 12. 11. 1999, vom Antragsteller ... " abstamme. Er brachte vor, die Erstantragsgegnerin sei mit dem Zweitantragsgegner im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet gewesen. Sie habe ihn im Juli 2000 informiert, dass er der leibliche Vater Emmas sei. Um Sicherheit über seine biologische Vaterschaft zu gewinnen, habe er sich mit Zus... mehr lesen...
Norm: ABGB §163bABGB §163e Abs2MRK Art8 IV3i
Rechtssatz: Liegen die für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses des Antragstellers gemäß § 163e Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen nicht vor, weil dem Feststellungsantrag sowohl das Kind als auch die Mutter entgegentreten, so könnte die Verfassungskonformität des einfachgesetzlichen Ausschlusses des biologischen Vaters von der Feststellung seiner Vaterschaft nach einem formgerecht erklä... mehr lesen...
Norm: ABGB §163b Info
Rechtssatz: Informationen zu § 163b ABGB IdF BGBl 1970/342 (idF UeKindG) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102316 Dokumentnummer JJR_19960911_OGH0002_000ABG00163_9600000_004 mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte wurde am 17.2.1975 von Monika S***, nunmehr verehelichte F***, als uneheliches Kind geboren. 1981 gab der Ehemann der Mutter der Beklagten seinen Familiennamen. Sowohl die Mutter als auch das beklagte Kind sind österreichische Staatsbürger und waren dies auch bei der Geburt der Beklagten. Am 6.3.1975 nahm die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Jugend- und Gesundheitsfürsorge-Außenstelle Grünburg (im folgenden kurz Jugendamt) mit der Mutter eine... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger, hat am 6.3.1980 die Vaterschaft zu dem von der deutschen Staatsangehörigen Irene Karoline M*** am 26.1.1980 in München geborenen beklagten Kind vor dem Stadtjugendamt München anerkannt. Am 11.4.1980 haben der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes vor dem Standesamt I München die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12.1.1984 gemäß § 55 a EheG geschieden; dieser Beschluß ist a... mehr lesen...
Norm: ABGB §163bABGB §163cIPRG §8
Rechtssatz: Für die Form des Vaterschaftsanerkenntnisses ist das allgemeine Formstatut des § 8 IPRG maßgebend. Entscheidungstexte 8 Ob 647/84 Entscheidungstext OGH 13.12.1984 8 Ob 647/84 Veröff: ÖA 1986,45 6 Ob 2152/96f Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2152/96f ... mehr lesen...
Norm: ABGB §161ABGB §163bABGB §163dABGB §164c Abs1 Z3ZPO §240 Abs3 CIIc2ZPO §477 B2b
Rechtssatz: Hat ein Mann, obwohl er wußte, daß das Kind von ihm nicht abstammt, die uneheliche Vaterschaft zu diesem anerkannt und wurde dieses Kind hierauf legitimiert (§ 161 ABGB), so steht zwar der Klage (des Mannes oder der Staatsanwaltschaft) auf Feststellung, das Kind stamme nicht vom Ehemann ab, das Anerkenntnis als Prozeßhindernis entgegen. Hingegen kan... mehr lesen...
Die Beklagte wurde am 17. November 1972 von Rosa T unehelich geboren. Die Mutter hat am 17. April 1973 mit Herbert R die Ehe geschlossen. Obwohl er wußte, daß das Kind nicht von ihm abstammt, hat Herbert R am 1. August 1973 die Vaterschaft anerkannt, weil er das Kind als eheliches in seinen Familienverband aufnehmen wollte. Das Anerkenntnis war formgültig, es beruhte nicht auf List, Furcht oder Irrtum. Eine Beschränkung seiner Geschäftsfähigkeit lag nicht vor. Mit Beschluß vom 9. Au... mehr lesen...
Der am 18. Mai 1973 verstorbene Erblasser hat mit seiner am 28. Mai 1973 vorschriftsmäßig kundgemachten letztwilligen Verfügung, dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 16. Feber 1972, seine Frau Amalia R als Alleinerbin eingesetzt. Zugleich vermachte er Gertraud K die ihm gehörige Hälfte der Liegenschaft EZ 785 KG E mit der Verpflichtung, Amalia R eine wertgesicherte monatliche Leibrente von 500 S auf Lebenszeit zu bezahlen. Mit dem Beschluß des Bezirksgerich... mehr lesen...
Der Kläger wurde am 27. Oktober 1973 von Anita P unehelich geboren. Am 20. Dezember 1973 erklärte Felix B vor der Bezirkshauptmannschaft S, die Vaterschaft zu diesem Kinde anzuerkennen. Am 8. Juni 1974 schlossen Felix B und Anita P die Ehe. Daraufhin wurde mit Beschluß vom 27. Juni 1974 gemäß § 31 PersStG festgestellt, daß das Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe. Mit Urteil vom 10. März 1976 wurde die Ehe des Felix und der Anita B geschieden. Am 5. November 197... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EABGB §163bStGB §288ZPO §268 IIID6
Rechtssatz: War Voraussetzung für die strafgerichtliche Verurteilung der Mutter des klagenden Kindes wegen falscher Beweisaussage vor Gericht, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt, die Feststellung, der Beklagte sei mit absoluter Sicherheit als Erzeuger des klagenden Kindes auszuschließen, verstößt die zivilgerichtli... mehr lesen...
Das Erstgericht gab der am 13. Mai 1971 eingebrachten, gemäß § 163 ABGB (in der vor dem 1. Juli 1971 geltenden Fassung) auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten und Verpflichtung zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S gerichteten Klage mit Urteil vom 7. Juli 1972 statt. Zu dem ihm bereits bekannten Umstand, daß ein anderer Mann namens Helmut S - nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. Mai 1972 vor dem gemäß § 114 JN zuständigen Gericht - die Vaters... mehr lesen...
Norm: ABGB §163bABGB §163cABGB §163dUeKindG allgZPO §240 Abs3 CIIc2ZPO §477 B2b
Rechtssatz: Rechtswirksames Anerkenntnis der Vaterschaft (hier § 163 c Abs 1 Z 1 ABGB) bewirkt durch seine Feststellungswirkung ein Prozesshindernis für die sachliche Prüfung einer Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann, welches von Amts wegen wahrgenommen werden und zur Klagszurückweisung führen muss. Entscheidungstexte ... mehr lesen...