RS OGH 2009/4/16 6Ob150/07p, 9Ob76/07b, 6Ob51/09g

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Veröffentlicht am 13.07.2007
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Norm

ABGB idF FamErbRÄG 2004 §163b
AußStrG 2005 §2 ID
AußStrG 2005 §2 IE1
AußStrG 2005 §5 Abs2

Rechtssatz

Partei im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde.Partei im Verfahren nach Paragraph 163 b, ABGB ist neben dem Kind, dem Antragsgegner (dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll) und der Mutter auch der Mann, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122245

Im RIS seit

12.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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