TE OGH 1994/6/30 2Ob566/93(2Ob567/93)

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft St.Pölten, 3100 St.Pölten, Schießstattring 6, wider die beklagte Partei Franz H*****, vertreten durch Dr.Thomas Schreiner, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen Feststellung der Vaterschaft, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1992, GZ R 504/92-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 23.März 1992, GZ 2 C 5009/91-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ulrike L***** wurde am *****1981 als uneheliches Kind von Sylvia Maria L***** in S***** geboren. Am *****1981 hat Werner W***** in der von der Bezirkshauptmannschaft S***** aufgenommenen Niederschrift die Vaterschaft zu dem Kind ausdrücklich anerkannt. Werner W***** und Sylvia Maria L***** haben am *****1983 vor dem Standesamt W***** die Ehe geschlossen. Die Ehegatten führen den Namen der Frau als gemeinsamen Familiennamen. Mit Beschluß vom 7.7.1983 hat das Bezirksgericht S***** festgestellt, daß das Kind durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern als eheliches Kind legitimiert wurde.

Über Betreiben des Werner L*****, geborener W*****, begehrte die Staatsanwaltschaft St.Pölten gegenüber der mj.Ulrike L***** die Feststellung, daß das Kind kein eheliches Kind aus der zwischen Werner L***** und Sylvia Maria L***** geschlossenen Ehe sei. Das Bezirksgericht S***** hat mit Beschluß vom 15.2.1991, GZ 2 C 5.023/90x-8, das bis dahin geführte Verfahren ab der Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage mit diesem Begehren zurückgewiesen. Das absolut wirksame Anerkenntnis stehe der Klage des Staatsanwaltes auf Feststellung, die Abstammung des durch die nachfolgende Eheschließung legitimierten Kindes stamme nicht vom Ehemann der Mutter, so lange entgegen, bis die Vaterschaft eines anderen Mannes in einem vom Staatsanwalt anzustrengenden Prozeß rechtskräftig festgestellt sei.

Diese Entscheidung blieb unbekämpft.

Mit der nunmehr vorliegenden Klage begehrt die Staatsanwaltschaft St.Pölten vom Beklagten die Feststellung der Vaterschaft zur mj.Ulrike L*****. Die Mutter sei bereits im dritten Monat schwanger gewesen, als sie Werner W***** kennengelernt habe. Dieser habe die Vaterschaft in Kenntnis des Umstandes, daß das Kind nicht von ihm stamme, wissentlich anerkannt. Nunmehr lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Die Feststellung der Vaterschaft des wirklichen Vaters liege im öffentlichen Interesse, weil einerseits die wirkliche Abstammung des Kindes und auch die Frage der Unterhaltsleistung für das Kind und auch für die Personenstandsregisterführung von Bedeutung sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Er habe mit der Mutter nur losen Kontakt gehabt, es sei möglich, daß diese auch zu anderen Männern Beziehungen gepflogen habe. Die Klage liege weder im Interesse der Öffentlichkeit noch des Kindes. Bei Klagsstattgebung würde das Kind seine Rechtsstellung als eheliches Kind verlieren. Das Anerkenntnis der Vaterschaft im Bewußtsein, nicht der Vater des Kindes sein zu können, bewirke eine der Adoption ähnliche unwiderrufliche Vaterschaftsfeststellung.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte fest, daß Sylvia Maria L***** von Herbst bis Weihnachten 1980 ausschließlich mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrte. Der Beklagte beendete diese Beziehung, als ihm Sylvia Maria L***** mitteilte, schwanger zu sein. Sie lernte Ende Jänner 1981 Werner W***** kennen. Obwohl dieser wußte, daß Sylvia Maria L***** bereits bei Beginn dieser Beziehung von einem anderen Mann schwanger war und daß das Kind nicht von ihm stammen könne, erkannte er ausdrücklich die Vaterschaft zu dem am *****1981 geborenen Kind an und ehelichte die Mutter am *****1983.

Das Erstgericht stellte noch weiters fest, daß der Beklagte mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,99 % der Vater der mj.Ulrike L***** ist.

Es folgerte daraus rechtlich, daß die Feststellung der Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis gemäß § 163 b ABGB gegenüber jedermann wirke. Dem Staatsanwalt stehe gemäß § 164 c Z 3 ABGB das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den mutmaßlichen Vater im öffentlichen oder im Interesse des Kindes zu, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestünden. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Vaterschaft festgestellt werde, werde das Anerkenntnis rechtsunwirksam. Die Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft liege auch im öffentlichen Interesse, das im übrigen in das Ermessen des Staatsanwalts und nicht des Gerichtes gestellt sei. Auch das Interesse des Kindes sei zu bejahen, weil jedermann interessiert sein müsse, daß die familienrechtlichen Beziehungen korrekt festgestellt würden. Auch die Rechtsstellung eines unehelichen Kindes unterscheide sich nicht mehr wesentlichen von jener eines ehelichen.Es folgerte daraus rechtlich, daß die Feststellung der Vaterschaft durch Urteil oder Anerkenntnis gemäß Paragraph 163, b ABGB gegenüber jedermann wirke. Dem Staatsanwalt stehe gemäß Paragraph 164, c Ziffer 3, ABGB das Recht zur Klage auf Feststellung der Vaterschaft gegen den mutmaßlichen Vater im öffentlichen oder im Interesse des Kindes zu, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden bestünden. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Vaterschaft festgestellt werde, werde das Anerkenntnis rechtsunwirksam. Die Feststellung der tatsächlichen Vaterschaft liege auch im öffentlichen Interesse, das im übrigen in das Ermessen des Staatsanwalts und nicht des Gerichtes gestellt sei. Auch das Interesse des Kindes sei zu bejahen, weil jedermann interessiert sein müsse, daß die familienrechtlichen Beziehungen korrekt festgestellt würden. Auch die Rechtsstellung eines unehelichen Kindes unterscheide sich nicht mehr wesentlichen von jener eines ehelichen.

Die Rechtsfigur eines adoptiven Anerkenntnisses, wie sie dem Beklagten vorschwebe, sei dem Gesetz nicht bekannt.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß sowohl das Vaterschaftsanerkenntnis einerseits und die Adoption andererseits sowohl nach der Form als auch nach der Wirkung streng voneinander unterschieden werden müssen. Es sei unzulässig, ein inhaltlich "falsches" Anerkenntnis mit einer inhaltlich "richtigen Adoption" gleichzusetzen. Es unterliege nicht der Prüfung durch das Prozeßgericht, ob öffentliches Interesse oder das Interesse des Kindes die Klageerhebung durch den Staatsanwalt rechtfertigen. Auch durch die durch das KindrechtsänderungsG eingeführte Bestimmung des § 161 Abs 3 ABGB habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Schließlich teilte es auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers gegen die Bestimmung § 164 c Z 3 ABGB nicht.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß sowohl das Vaterschaftsanerkenntnis einerseits und die Adoption andererseits sowohl nach der Form als auch nach der Wirkung streng voneinander unterschieden werden müssen. Es sei unzulässig, ein inhaltlich "falsches" Anerkenntnis mit einer inhaltlich "richtigen Adoption" gleichzusetzen. Es unterliege nicht der Prüfung durch das Prozeßgericht, ob öffentliches Interesse oder das Interesse des Kindes die Klageerhebung durch den Staatsanwalt rechtfertigen. Auch durch die durch das KindrechtsänderungsG eingeführte Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 3, ABGB habe sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Schließlich teilte es auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungswerbers gegen die Bestimmung Paragraph 164, c Ziffer 3, ABGB nicht.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil seit den Novellierungen durch das BGBl 1983/566 und das KindrechtsänderungsG keine einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen vorlägen.

Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung der §§ 164 c Abs 1 Z 3 ABGB und 158 ABGB.Gegen die Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung der Paragraphen 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB und 158 ABGB.

Die Staatsanwaltschaft St.Pölten hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist zunächst, daß die mit Bundesgesetz vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes BGBl 566 mit Wirksamkeit vom 1.1.1984 eingeführte Regelung des § 161 Abs 3 ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Legitimation wurde nämlich durch die Eheschließung der Kindesmutter mit Werner W*****, der die Vaterschaft zum Kind ausdrücklich anerkannt hatte, am 18.6.1983 bewirkt. Nach den Übergangsbestimmungen des Art X Z 2 leg cit ist auf die vor Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG wirksam gewordenen Legitimationen das bisher geltende Recht maßgebend.Vorauszuschicken ist zunächst, daß die mit Bundesgesetz vom 11.11.1983 über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechtes Bundesgesetzblatt 566 mit Wirksamkeit vom 1.1.1984 eingeführte Regelung des Paragraph 161, Absatz 3, ABGB auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist. Die Legitimation wurde nämlich durch die Eheschließung der Kindesmutter mit Werner W*****, der die Vaterschaft zum Kind ausdrücklich anerkannt hatte, am 18.6.1983 bewirkt. Nach den Übergangsbestimmungen des Artikel römisch zehn, Ziffer 2, leg cit ist auf die vor Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG wirksam gewordenen Legitimationen das bisher geltende Recht maßgebend.

Zu der bis zum Inkrafttreten des KindrechtsänderungsG bestehenden Rechtslage hat aber der Oberste Gerichtshof bereits eingehend Stellung genommen. Von dieser Linie abzugehen, besteht kein Anlaß.

So wurde bereits in der Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78 (EvBl 1978/179 = JBl 1979, 316 ua), ausdrücklich festgehalten, daß demjenigen, der die Vaterschaft zu einem Kinde anerkennt, obwohl ihm bewußt war, daß er es nicht gezeugt haben kann, eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses nicht zusteht und ihm daher keine Möglichkeit offensteht, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses in anderer Weise oder aus anderen Gründen als in den §§ 164 Abs 1 und 164 a Abs 1 ABGB vorgesehenen, sei nämlich nach dem § 164 b Abs 1 ABGB unzulässig. Auf die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses könne sich jemand nur berufen, wenn sie nach den §§ 164 Abs 1 oder 164 a Abs 1 ABGB festgestellt oder aufgrund des § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung habe nur der Staatsanwalt das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennden bestünden. Nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung werde das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit dem aufgrund einer solchen Klage die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werde, rechtsunwirksam. In diesem "einzigen Ausnahmefall" beseitige ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses. Diese Regelung vermeide zum Schutz des Kindes, daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre.So wurde bereits in der Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78 (EvBl 1978/179 = JBl 1979, 316 ua), ausdrücklich festgehalten, daß demjenigen, der die Vaterschaft zu einem Kinde anerkennt, obwohl ihm bewußt war, daß er es nicht gezeugt haben kann, eine Klage auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von ihm abgegebenen Anerkenntnisses nicht zusteht und ihm daher keine Möglichkeit offensteht, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses zu erwirken. Die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses in anderer Weise oder aus anderen Gründen als in den Paragraphen 164, Absatz eins und 164 a Absatz eins, ABGB vorgesehenen, sei nämlich nach dem Paragraph 164, b Absatz eins, ABGB unzulässig. Auf die Rechtsunwirksamkeit eines Anerkenntnisses könne sich jemand nur berufen, wenn sie nach den Paragraphen 164, Absatz eins, oder 164 a Absatz eins, ABGB festgestellt oder aufgrund des Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB eingetreten sei. Nach dieser Bestimmung habe nur der Staatsanwalt das Recht zur Klage gegen den mutmaßlichen Vater, wenn zwar bereits ein Anerkenntnis vorliege, aber begründete Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennden bestünden. Nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung werde das Anerkenntnis erst mit Rechtskraft des Urteils, mit dem aufgrund einer solchen Klage die Vaterschaft eines anderen Mannes festgestellt werde, rechtsunwirksam. In diesem "einzigen Ausnahmefall" beseitige ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil die Rechtswirksamkeit eines gültig erklärten Vaterschaftsanerkenntnisses. Diese Regelung vermeide zum Schutz des Kindes, daß bei Vorliegen eines rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses während eines gewissen Zeitraumes niemand als Vater des Kindes anzusehen wäre.

An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der Einwände der Lehre (vgl Hoyer, Zur Wirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß nach Legitimation durch nachfolgende Ehe, JBl 1979, 311) unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ausdrücklich festgehalten und an den Gesetzgeber verwiesen, der sich zu einer Ordnung der Anfechtung der durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eingetretenen Legitimation noch nicht bereit gefunden habe.An dieser Auffassung hat der Oberste Gerichtshof trotz der Einwände der Lehre vergleiche Hoyer, Zur Wirkung des Urteils im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß nach Legitimation durch nachfolgende Ehe, JBl 1979, 311) unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage ausdrücklich festgehalten und an den Gesetzgeber verwiesen, der sich zu einer Ordnung der Anfechtung der durch die nachfolgende Eheschließung der Eltern eingetretenen Legitimation noch nicht bereit gefunden habe.

Eine solche Regelung erfolgte allerdings durch das BGBl 1983/566 und die damit eingeführte Bestimmung des § 161 Abs 3 ABGB. Diese Bestimmung ist zwar - wie erwähnt, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, bietet aber eine weitere Argumentationshilfe. Danach treten die Wirkungen der Legitimation nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht. Mit dieser Formulierung sollte die Streitfrage, auf welchem Weg eine Legitimation angefochten werden kann, im Sinn der neuen Rechtsprechung beantwortet werden. Die Regierungsvorlage (RV, 3 BlgNR 16. GP 6) zitiert dazu ausdrücklich die bereits erwähnte Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78. Durch diese Bestimmung sollte klargestellt sein, daß die Wirkungen der Legitimation nur durch eine solche gerichtliche Entscheidung beseitigt werden können, die für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehen ist. Konkret wurde darauf verwiesen, daß dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkenntnis festgestellt wurde, die Legitimation durch die Feststellung oder den Eintritt der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (§§ 164, 164 a, 164 c Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz ABGB) beseitigt wird. Durch den Verweis auf § 164 c Abs 1 Z 3 ABGB ist aber die Berechtigung des Staatsanwaltes zu einer Vaterschaftsklage gegen den mutmaßlichen Vater bei begründeten Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden ausdrücklich festgehalten. Bereits aufgrund dieser grundlegenden Berechtigung des Staatsanwaltes kann der vom Revisionswerber gewünschte Vergleich zwischen einer Adoption und einem "wissentlich falschen" Anerkenntnis nicht gezogen werden. Im Gegensatz zu der durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung zwischen Annehmendem und Wahlkind zustande kommenden Adoption (§ 179 a ABGB), stehen nämlich bei Statusprozessen die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse im Vordergrund. Aus diesem Grund läßt sich daher das Interesse des Staatsanwaltes an der Einbringung der Klage gegen den mutmaßlichen Vater rechtfertigen.Eine solche Regelung erfolgte allerdings durch das BGBl 1983/566 und die damit eingeführte Bestimmung des Paragraph 161, Absatz 3, ABGB. Diese Bestimmung ist zwar - wie erwähnt, auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, bietet aber eine weitere Argumentationshilfe. Danach treten die Wirkungen der Legitimation nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung außer Kraft, die in einem für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehenen Verfahren ergeht. Mit dieser Formulierung sollte die Streitfrage, auf welchem Weg eine Legitimation angefochten werden kann, im Sinn der neuen Rechtsprechung beantwortet werden. Die Regierungsvorlage (RV, 3 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode 6) zitiert dazu ausdrücklich die bereits erwähnte Entscheidung vom 23.5.1978, 3 Ob 593/78. Durch diese Bestimmung sollte klargestellt sein, daß die Wirkungen der Legitimation nur durch eine solche gerichtliche Entscheidung beseitigt werden können, die für die Beseitigung der Feststellung der Vaterschaft vorgesehen ist. Konkret wurde darauf verwiesen, daß dann, wenn die Vaterschaft durch Anerkenntnis festgestellt wurde, die Legitimation durch die Feststellung oder den Eintritt der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (Paragraphen 164, 164, a, 164 c Absatz eins, Ziffer 3, letzter Halbsatz ABGB) beseitigt wird. Durch den Verweis auf Paragraph 164, c Absatz eins, Ziffer 3, ABGB ist aber die Berechtigung des Staatsanwaltes zu einer Vaterschaftsklage gegen den mutmaßlichen Vater bei begründeten Bedenken gegen die Vaterschaft des Anerkennenden ausdrücklich festgehalten. Bereits aufgrund dieser grundlegenden Berechtigung des Staatsanwaltes kann der vom Revisionswerber gewünschte Vergleich zwischen einer Adoption und einem "wissentlich falschen" Anerkenntnis nicht gezogen werden. Im Gegensatz zu der durch schriftlichen Vertrag und gerichtliche Bewilligung zwischen Annehmendem und Wahlkind zustande kommenden Adoption (Paragraph 179, a ABGB), stehen nämlich bei Statusprozessen die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse im Vordergrund. Aus diesem Grund läßt sich daher das Interesse des Staatsanwaltes an der Einbringung der Klage gegen den mutmaßlichen Vater rechtfertigen.

Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken können nicht geteilt werden. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25.3.1981, JBl 1982, 99 ausdrücklich Stellung genommen und auf die eindeutige Absicht des Gesetzgebers verwiesen. Auch dieser Argumentation ist zu folgen. Entscheidend ist jedenfalls das Interesse an der Feststellung des Vaters. Der Gesetzgeber hat dem Staatsanwalt die Befugnis, auf die Feststellung der Vaterschaft zu klagen, in Ausnahmefällen, in denen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Feststellung der Vaterschaft bestehen, falls die Interessenabwägung für eine solche Berichtigung spricht und andere Abhilfemöglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen, eingeräumt und auf die ordnungsgemäße Amtsführung des Staatsanwaltes bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Klagesführung gegeben sind, verwiesen (EB zur RV 6 BlgNR 12.GP 21). Die Interessen des Kindes sind daher auch durch die Möglichkeit des Beitritts als Nebenintervenient hinreichend gesichert. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß es unter besonderen Umständen - etwa bei Statusentscheidungen - zulässig sein kann, bestimmte Rechtsfolgen aus behördlichen oder gerichtlichen Akten abzuleiten, die unter Ausschluß der von diesen - sekundären - Folgen Betroffenen ergangen sind (JBl 1991, 104, 107). Auch im Lichte dieses Erkenntnisses besteht daher kein Anlaß zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken können nicht geteilt werden. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 25.3.1981, JBl 1982, 99 ausdrücklich Stellung genommen und auf die eindeutige Absicht des Gesetzgebers verwiesen. Auch dieser Argumentation ist zu folgen. Entscheidend ist jedenfalls das Interesse an der Feststellung des Vaters. Der Gesetzgeber hat dem Staatsanwalt die Befugnis, auf die Feststellung der Vaterschaft zu klagen, in Ausnahmefällen, in denen schwerwiegende Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Feststellung der Vaterschaft bestehen, falls die Interessenabwägung für eine solche Berichtigung spricht und andere Abhilfemöglichkeiten nicht oder nicht mehr bestehen, eingeräumt und auf die ordnungsgemäße Amtsführung des Staatsanwaltes bei Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Klagesführung gegeben sind, verwiesen (EB zur Regierungsvorlage 6 BlgNR 12.GP 21). Die Interessen des Kindes sind daher auch durch die Möglichkeit des Beitritts als Nebenintervenient hinreichend gesichert. Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß es unter besonderen Umständen - etwa bei Statusentscheidungen - zulässig sein kann, bestimmte Rechtsfolgen aus behördlichen oder gerichtlichen Akten abzuleiten, die unter Ausschluß der von diesen - sekundären - Folgen Betroffenen ergangen sind (JBl 1991, 104, 107). Auch im Lichte dieses Erkenntnisses besteht daher kein Anlaß zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens.

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00566.93.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19940630_OGH0002_0020OB00566_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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