TE OGH 1986/4/24 6Ob722/84

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch,

Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Gamerith und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael W***, KFZ-Mechaniker, Schauner 3, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Kurt Martschitz, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei mj. Sascha W***, geboren am 26. Jänner 1980, München, 19, Bothemerstraße 10, vertreten durch den Widerstreitsachwalter Bezirkshauptmannschaft D***, diese vertreten durch Dr. Rudolf Seewald, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 16. Oktober 1984, GZ. R 559/84-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 30. Mai 1984, GZ. C 4021/84-4, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Rekurses wird der angefochtene Beschluß insoweit als nichtig aufgehoben, als der Kläger die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses wegen seiner Geschäftsunfähigkeit begehrt. In diesem Umfang wird die Rechtssache an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen, über dieses Begehren im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger, ein österreichischer Staatsbürger, hat am 6.3.1980 die Vaterschaft zu dem von der deutschen Staatsangehörigen Irene Karoline M*** am 26.1.1980 in München geborenen beklagten Kind vor dem Stadtjugendamt München anerkannt. Am 11.4.1980 haben der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes vor dem Standesamt I München die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12.1.1984 gemäß § 55 a EheG geschieden; dieser Beschluß ist am 27.1.1984 in Rechtskraft erwachsen.

Der Kläger begehrte die Feststellung, das beklagte Kind, welches durch die nachfolgende Eheschließung legitimiert worden sei, stamme nicht von ihm ab. Er brachte vor, er habe gewußt, daß die Mutter bereits schwanger gewesen sei, als er sie kennengelernt habe. Aus Liebe zu ihr habe er trotzdem die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt. Der Beklagte wendete vor allem ein, der Kläger habe die Vaterschaft im Bewußtsein, nicht Vater zu sein, anerkannt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab; es stellte fest:

Der Kläger wußte bereits im Juli oder August 1979, als er die Mutter des beklagten Kindes kennenlernte, daß sie von einem anderen Mann schwanger war. Als der Kläger die Vaterschaft vor dem Stadtjugendamt München anerkannte, war ihm deshalb bekannt, daß er nicht Vater von diesem zu erwartenden Kind sein könne. Das beklagte Kind wohnte im Zeitpunkt des Anerkenntnisses der Vaterschaft durch den Kläger in München; es wohnt auch derzeit dort.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klage sei nicht auf § 156, sondern auf § 164 a ABGB zu stützen. Daß der Kläger zu seinem Anerkenntnis durch List, Furcht oder Irrtum bestimmt worden sei, habe er selbst nicht behauptet; auch sonstige Umstände im Sinne des § 164 a Abs.1 Z 2 ABGB lägen nicht vor. Da der Kläger bei der Anerkennung gewußt habe, daß er das Kind nicht gezeugt haben konnte, könne er auch mit einer auf § 164 a Abs.1 Z 2 ABGB gestützten Klage nicht durchdringen.

Das Gericht zweiter Instanz gab der auch auf Neuerungen gestützten Berufung des Klägers Folge und hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte aus, das beklagte Kind sei unter der Voraussetzung eines wirksamen Anerkenntnisses durch die Eheschließung des Klägers mit seiner Mutter ehelich geworden. Die Rechtswirkungen der Legitimation träten ein, selbst wenn das Anerkenntnis bewußt wahrheitswidrig erklärt worden sei, soweit es nur sonst mängelfrei und nicht erfolgreich angefochten sei. Die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sei demnach Vorfrage für die Beurteilung der Ehelichkeit. Es komme die für die uneheliche Abstammung und deren Wirkungen maßgebliche Kollisionsnorm des § 25 IPR-Gesetz zur Anwendung. Danach seien die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft nach dem Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt seiner Geburt, somit nach deutschem Recht zu beurteilen; dieses Recht sei auch für die Bestreitung eines Anerkenntnisses maßgebend. Die Verweisung erstrecke sich auch auf die Kollisionsnormen des berufenen Rechtes. Art.21 EGBGB enthalte zwar lediglich eine Kollisionsnorm für die Unterhaltspflicht des Vaters, auf die das Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt anzuwenden sei. Die für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes unentbehrliche Vaterschaftsfeststellung falle unter das Haager Unterhaltsstatutsabkommen, auch wenn sie Standesfolgen habe. Maßgeblich sei somit das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes. Daher sei deutsches Recht anzuwenden. Sei danach das Anerkenntnis des Vaters mangelhaft zustande gekommen, falle auch die Grundlage der Legitimation weg. Gemäß § 1600 f BGB sei die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam, wenn sie den Vorschriften der §§ 1600 a bis 1600 e BGB nicht genüge oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt sei, daß der Mann nicht Vater des Kindes sei.Zwar könne die Vorschriftswidrigkeit der Anerkennung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen seien, diese Frist sei indessen noch nicht abgelaufen. Das Erstgericht hätte daher schon von Amts wegen prüfen müssen, ob das Anerkenntnis wirksam zustande gekommen sei. So ergebe sich aus den Akten nicht, ob das Kind (bzw. sein gesetzlicher Vertreter) der Anerkennung zugestimmt habe. Die Beurkundung der Anerkennung durch das Stadtjugendamt München, dem vermutlichen gesetzlichen Vertreter des Kindes, entspreche diesem Erfordernis nicht. Auch die in der Berufung vorgetragene Neuerung, der Kläger sei bei der Anerkennung drogenabhängig und daher nicht geschäftsfähig gewesen, werde zu prüfen sein. Habe die Anerkennung den Vorschriften der §§ 1600 a bis 1600 e BGB nicht entsprochen, sei sie ohne weiteres unwirksam. Das Erstgericht habe dann zu prüfen, ob der Kläger tatsächlich nicht Vater des beklagten Kindes sei; diese Klage sei nicht befristet. Sei die Anerkennung dagegen nicht ursprünglich unwirksam, wäre das Klagebegehren an sich verfehlt, weil es auf Anfechtung des Anerkenntnisses hätte gerichtet sein müssen, und im übrigen gemäß § 1600 h Abs.1 BGB verfristet. Dieser Umstand sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Die einjährige Anfechtungsfrist habe im vorliegenden Fall schon mit der Geburt des beklagten Kindes zu laufen begonnen, weil der Kläger schon damals gewußt habe, daß er gar nicht Vater sein könne. Sollte der Kläger allerdings geschäftsunfähig gewesen sein, endete die Anfechtungsfrist nicht vor Ablauf von 6 Monaten nach Behebung dieses Mangels. Nach deutschem Recht sei die Anfechtung der Anerkennung auch zulässig, wenn der Anerkennende gewußt habe, daß er nicht Vater des Kindes sein könne. Eine solche Anerkennung sei jedoch weder strafbar noch nichtig. Sei das Anfechtungsrecht verfristet, werde die Anerkennung endgültig wirksam.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlaß des fälschlich als Revision bezeichneten Rekurses des beklagten Kindes war die berufungsgerichtliche Entscheidung insoweit, als der Kläger - erstmals in der Berufung - die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seines Anerkenntnisses deshalb behauptete, weil er bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen sei, als nichtig aufzuheben; in diesem Umfang wird das Erstgericht über das Begehren im Verfahren außer Streitsachen abzusprechen haben. Im übrigen kommt dem Rekurs keine Berechtigung zu. Das Gericht zweiter Instanz hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (JBl.1982,99 mit zustimmender Anmerkung von Schwimann; SZ 51/70 ua.) zutreffend erkannt, daß eine Legitimation durch nachfolgende Eheschließung nur durch Beseitigung der ihr zugrunde liegenden (allgemein bindenden) Vaterschaftsfeststellung außer Kraft gesetzt werden kann. Deshalb ist es auch dem Ehemann der Mutter verwehrt, die Ehelichkeit des Kindes zu bestreiten; er muß vielmehr die Vaterschaftsfeststellung bekämpfen (Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 161). Der Kläger strebt die Feststellung an, daß der Beklagte nicht von ihm abstamme. Dieses Verfahrensziel ist als Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses (vgl. § 164 a ABGB) zu verstehen. Da das Verfahren eine Auslandsbeziehung - das beklagte Kind hat nicht nur seinen ständigen Aufenthalt seit seiner Geburt in München, sondern ist als uneheliches Kind einer deutschen Staatsangehörigen ebenfalls deutscher Staatsangehöriger (§ 4 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG), weil es diese Staatsangehörigkeit auch nicht infolge Legitimation durch nachfolgende Eheschließung verloren hat (Art.1 Z 3 des deutschen Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974) - aufweist, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht auch die Frage geprüft, ob nicht entgegen der Entscheidung des Erstgerichtes, welches ohne Erörterung der Frage österreichisches Recht angewendet hat, deutsches Recht anzuwenden ist. Da das Verfahren keine Unterhaltsfragen zum Gegenstand hat, könnte es streitig sein, ob das Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl. Nr.295/1961) zur Anwendung gelangt. Das Ergebnis der Anknüpfung ist aber dasselbe, ob man nun - welcher Lösung etwa Schwimann (Internationales Zivilverfahrensrecht 124 f) zuneigt - der generellen Verdrängung des Vaterschaftsfeststellungsstatuts durch das Unterhaltsstatut den Vorzug gibt oder die Vaterschaftsfeststellung mit reinen Standesfolgen (wie hier) dem Unterhaltsstatut nicht unterwirft: im ersteren Fall wäre angesichts des ständigen Aufenthaltsortes des Kindes jedenfalls deutsches Recht berufen (Art.1 des Unterhaltsstatutsabkommens); aber auch im letzteren Fall wäre das Ergebnis nicht anders. Dann wäre von § 25 Abs.1 IPR-Gesetz auszugehen, wonach das für die sachlichen Voraussetzungen maßgebliche Sachrecht bei Vaterschaftsanerkenntnissen auch über die Folgen fehlender Voraussetzungen entscheidet, gleichviel ob sie die Unwirksamkeit oder bloße Anfechtungsmöglichkeiten nach sich ziehen (Schwimann in Rummel aaO Rdz 4 zu § 25 IPR-Gesetz). Es ist demnach das Personalstatut des Kindes im Zeitpunkt der Geburt, somit deutsches Recht auch bei dieser Lösungsvariante anzuwenden, dann allerdings gemäß § 5 IPR-Gesetz unter Beachtung von Rück- und Weiterverweisung des berufenen Rechtes. Nach deutschem Recht fällt die Wirksamkeit der Legitimation gleichfalls rückwirkend fort, wenn später durch Anfechtung der Anerkennung festgestellt wird, daß der Ehemann der Mutter nicht Vater des Kindes ist (Hinz in MünchKomm. Rz 11 zu § 1719 BGB mwN; Diederichsen in Pallandt, BGB 45 Anm.3 zu § 1719 BGB nwN). Das deutsche Recht kennt zwar keine gesetzliche Kollisionsnorm für die Vaterschaftsfeststellung. Da aber das fremde Recht wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden ist (§ 3 IPR-Gesetz), kommt es in erster Linie auf die im Ursprungsland durch die herrschende Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis an (Schwimann aaO Rdz 3 zu § 3 IPR-Gesetz). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 60, 247 und 64, 129 ua; noch weitergehend etwa Klinkhardt in MünchKomm. Rz 34 zu Art.21 EGBGB, der das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in allen Fällen auf die Vaterschaftsfeststellung anwenden will) ist über die Feststellung der Vaterschaft eines Mannes nicht deutscher Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht zu entscheiden, wenn dieses das Recht ist, nach dem sich die Unterhaltspflicht des Vaters beurteilt. Zur Begründung wird ausgeführt, da die Vaterschaft einheitlich sei, müsse sie ohne Beschränkung auf bestimmte, sich aus ihr ergebende Rechtswirkungen festgestellt werden. Nach dem Unterhaltsstatutabkommen, dessen Vertragsstaaten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Österreich sind, ist das Unterhaltsstatut - wie schon erwähnt - deutsches Recht, sodaß weder eine Weiter- noch eine Rückverweisung in Betracht kommt. Damit ist jedenfalls im vorliegenden Fall deutsches Recht berufen. Gemäß § 1600 f Abs.1 BGB ist die Anerkennung nur wirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" - das sind gemäß den §§ 1600 a bis 1600 e BGB die Bestimmungen über den Inhalt der Anerkennungserklärung, über das Erfordernis der Zustimmung des Kindes und der Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden sowie über die Form der Erklärung - nicht genügt oder wenn sie angefochten und rechtskräftig festgestellt ist, daß der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle kann nicht mehr geltend gemacht werden, daß die Erfordernisse der vorangestellten Vorschriften nicht vorgelegen haben, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen sind. Diese Frist ist durch die am 25.4.1984 eingebrachte Klage jedenfalls gewahrt. Die von vornherein unwirksame Anerkennung ist so zu behandeln, als wäre sie überhaupt nicht vorhanden; die Unwirksamkeit kann auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (Diederichsen in Pallandt aaO Anm.1 und Mutschler in MünchKomm. Rz 15 und 16 jeweils zu § 1600 f BGB). Der Unwirksamkeitsgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Anerkennenden (§ 1600 d BGB) findet seine Entsprechung im österreichischen Recht im § 164 Abs.1 Z 1 lit.b ABGB, wonach das Gericht die Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses von Amts wegen - im Verfahren außer Streitsachen (§ 262 a AußStrG; RV zum Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes, 6 BlgNR

XII.GP,19) - festzustellen hat, wenn ein Geschäftsunfähiger die Vaterschaft anerkannt hat. Da auf das Verfahren - und somit auch auf die Abgrenzung der streitigen von der außerstreitigen Gerichtsbarkeit - stets die österreichischen Prozeßvorschriften anzuwenden sind (IPRE 1/10 und die dort angeführte Literaturstelle; EvBl.1955/101, S.165 = JBl.1955,95 uva) ist über das Begehren auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Anerkenntnisses des Klägers, soweit er behauptet, er sei bei der Anerkennung geschäftsunfähig gewesen, im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Die mangelnde Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges war aus Anlaß des zulässigen Rechtsmittels von Amts wegen wahrzunehmen (§ 477 Abs.1 Z 6, 471 Z 5 ZPO). In diesem Umfang war allerdings lediglich die zweitinstanzliche Entscheidung aufzuheben, weil dieser Anfechtungstatbestand - als Neuerung gemäß Art.V Z 5 UeKG - erst in der Berufung geltend gemacht wurde. Da gemäß § 114 Abs.1 JN das Erstgericht auch das zuständige Gericht für die Abführung des außerstreitigen Verfahrens und nach dieser Gesetzesstelle die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, wird das Erstgericht das Begehren des Klägers in diesem Umfang im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen haben.

Weiterhin im streitigen Verfahren wird das Erstgericht über die Anfechtung des Anerkenntnisses, weil der Kläger nicht Vater des Kindes sein könne, zu entscheiden haben. Dem Berufungsgericht ist in seinen Darlegungen über die Voraussetzungen der Anfechtung der Anerkennung (§§ 1600 f ABs.1 2.Fall und 1600 h BGB) beizupflichten. Es trifft also zu, daß die bewußte und freiwillige Anerkennung der Vaterschaft, obgleich dem Anerkennenden positiv bekannt war, daß er gar nicht der Erzeuger des Kindes sein kann, nach deutschem Recht (anders als nach österreichischem Recht - SZ 51/70 ua) einer Anfechtung durch den Anerkennenden selbst nicht entgegensteht, andererseits aber auch nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist (Diederichsen aaO; Mutschler aaO Rdz 14 zu § 1600 f BGB). Richtig führt das Berufungsgericht auch aus, daß das Anfechtungsrecht des Klägers angesichts der bloß einjährigen Klagefrist (§ 1600 h Abs.1 BGB) verfristet wäre, weil ihm die Umstände, die gegen seine Vaterschaft sprechen, bereits vor der Geburt des beklagten Kindes bekannt waren. Da es sich bei dieser Frist um eine Fallfrist handelt, wäre auf deren Ablauf auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Da aber gemäß § 1600 h Abs.6 BGB die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 BGB entsprechend anzuwenden sind, endete die Jahresfrist für die Klage, so die behauptete Geschäftsunfähigkeit - diesmal als Vorfrage - festgestellt werden würde, gemäß § 206 Abs.1 BGB nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Beseitigung dieses Mangels (NJW 1985,804; vgl. Diederichsen aaO Anm.1 zu § 1600 h).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E08033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00722.84.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19860424_OGH0002_0060OB00722_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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