Entscheidungsgründe: Der am 6. 12. 1936 geborene Kläger ist der uneheliche Sohn, die Beklagte die eheliche Tochter des am 6. 2. 1908 geborenen und am 7. 11. 2007 verstorbenen J***** P***** (in der Folge: Vater), der auch eine uneheliche Tochter hatte. Eine Verlassenschaftsabhandlung unterblieb gemäß § 153 AußStrG. Mit Notariatsakt vom 19. 10. 1989 übergab der Vater der Beklagten eine Liegenschaft und behielt sich als „Gegenleistung für diese Übergabe“ ein lebenslanges Fruchtgenussre... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren bis 1999 verheiratet, sie haben einen 1996 geborenen Sohn. Die Obsorge obliegt nach einer anlässlich der Scheidung geschlossenen Vereinbarung der Beklagten. Der persönliche Verkehr des Klägers mit seinem Sohn wurde zunächst ebenfalls in dieser Vereinbarung und danach durch gerichtliche Entscheidungen geregelt. Im Juni 2008 lehnte der Sohn einen weiteren Kontakt mit seinem Vater ab, wobei eine Sozialarbeiterin der Jugendwohlfahrt dies auf eine Beeinflus... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa ***** G*****, und des mj Peter ***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Elza ***** B*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerich... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen T***** T*****, geboren am *****, T***** T*****, geboren am *****, und D***** T*****, geboren am *****, alle vertreten durch die Mutter D***** K*****, diese vertreten durch Mag... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** C***** G*****, geboren am 17. Februar 2007, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter P***** G*****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien a... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian E*****, geboren am 11. Februar 2001, vertreten durch seine Mutter Elisabeth W*****, diese vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanw... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. D***** G***** geboren am 30. Mai 1997, wohnhaft und in Obsorge der Mutter Dr. A***** G***** vertreten durch Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Univ.-Prof. Dr. T*****... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die mit dem Erstbeklagten verheiratete Zweitbeklagte sind Schwestern. Ihre Mutter hat den Beklagten mit Übergabevertrag vom 18. 3. 1993 eine Liegenschaft je zur Hälfte übergeben; zugleich ließ sie sich ein grundbücherlich sichergestelltes Wohnungsrecht an der von ihr bewohnten Wohnung im Erdgeschoß des auf der übergebenen Liegenschaft errichteten Hauses einräumen. Die Mutter sitzt nach einem erlittenen Schlaganfall im Rollstuhl und ist pflegebedürftig;... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Michaela K*****, geboren am 31. August 1999, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Eltern Claudia K***** und Rudolf K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, gegen den Beschluss des Lande... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Cookie P***** (geboren am 19. Jänner 1999), wohnhaft und in Obsorge der Mutter Emy P*****, diese vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, über den außerordentlichen Revisionsrek... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Pascal K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Thomas S*****, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher und Mag. Gerald Krenker, Rechtsanwälte in Wolfsberg, gegen den Beschluss des Landesger... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den früher in Lebensgemeinschaft und seit mehreren Jahren getrennt lebenden Eltern ihres am 28. 4. 2000 geborenen, somit im 7. Lebensjahr stehenden und nunmehr bei der Mutter wohnhaften gemeinsamen Sohnes Mario besteht Streit über Art und Umfang des väterlichen Besuchsrechtes. Das Rekursgericht bestimmte dieses - in teilweiser Stattgebung der Rekurse beider Elternteile - wie folgt: Beginnend mit der auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Kalenderwoche ... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben dem Kindesvater ein vorläufiges Besuchsrecht zu seiner Tochter, die seit Jahren mit der Kindesmutter und deren nunmehrigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, im Beisein einer Sozialarbeiterin des Jugendamts bewilligt. Rechtliche Beurteilung Die Kindesmutter vermag in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen. Das in § 148 Abs 1 ABGB normierte Recht des m... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechtes. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist. Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht in der Sache eine Entscheidung des Erstgerichtes über die Abweisung des Antrages des Kindesvaters hinsichtlich d... mehr lesen...
Begründung: Mit der Obsorge für die drei aus der am 26. 4. 2004 gemäß § 55a EheG geschiedenen Ehe ihrer Eltern stammenden minderjährigen Kinder Sarah, Sandro und Sebastian sind beide Elternteile betraut. Die Kinder halten sich vereinbarungsgemäß hauptsächlich bei der Mutter in G***** auf, während der Vater seit 14. 8. 2004 im 295 km entfernten S***** wohnt. Anlässlich der Scheidung verpflichtete sich der Vater zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je EUR 200 für Sarah und Sandro s... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael B*****, geboren am 13. März 1995, wegen Entziehung der Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Brigitte B*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, g... mehr lesen...
Begründung: Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen § 65 Abs 3 Z 2 AußStrG weder eine Anfechtungserklärung noch einen Rechtsmittelantrag, ein Verbesserungsversuch nach § 10 Abs 4 AußStrG ist aber entbehrlich, weil der Vater erhebliche Rechtsfragen nicht aufzeigt, weshalb das Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist (§ 71 Abs 2 AußStrG). Zwar enthält der außerordentliche Revisionsrekurs entgegen Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG weder eine Anfechtungserk... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj 1. Feyzullah A*****, geboren am *****, 2. Leyla Merve A*****, geboren am *****, und 3. Melike Nur A*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Ayse G*****, vertreten durch Dr. Martin Sch... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der (rund) vier, sechs und acht Jahre alten Kinder wurde am 15. 4. 2004 aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Die Mutter strebte die Übertragung der alleinigen Obsorge an, der Vater die gemeinsame Obsorge. Ein Unterhaltsverfahren ist anhängig. Über ein Besuchsrecht des Vaters einigten sich die Eltern schon am 31. 7. 2003 dahin, dass der Vater sein Besuchsrecht an jedem zweiten Samstag des Monats von 9.00 bis 19.00 Uhr und an jedem Montag v... mehr lesen...
Begründung: Nach Rechtskraft der Beschlusses, mit dem der Mutter die alleinige Obsorge für beide Kinder zuerkannt wurde (ON 135, 143 und 152) beantragte der Vater am 11. 2. 2004 die Durchsetzung des Besuchsrechtsbeschlusses vom 15. 1. 2002 idF des Beschlusses vom 22. 8. 2002 (ON 38 und 95), womit „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Obsorge bzw das Besuchsrecht" eine Beibehaltung des wöchentlichen Wechsels eines jeweils durchgehenden Aufenthalts der Kinder bei jedem der... mehr lesen...
Begründung: Stefan und Christoph sind die unehelichen Kinder von Mag. Elisabeth E***** und DI Franz D*****, die durch Namensgebung den Familiennamen des Vaters erhalten haben. Die Eltern lebten seit ca 14 Jahren in Lebensgemeinschaft, bis die Mutter im Februar 2004 mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haushalt in Wörschach auszog und zunächst in eine dem Vater gehörende Wohnung nach L***** übersiedelten, in der die Familie früher gewohnt hatte. Mitte Juli 2004 übersiedelte die Mutt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die österreichische Staatsbürgerin Chen Hao G***** (richtig wohl: Cheng Hao G*****, siehe die Auskunft der Magistratsabteilung 61 der Stadt Wien, Beilage 1) verstarb am 24. 12. 1990 in Wien. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichts vom 13. 10. 1992 wurde der reine Nachlass der Verstorbenen in der Höhe des Klagsbetrags gemäß § 130 AußStrG für erblos erklärt und aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beklagten übergeben. Die Erblasserin hatte am 11. 9. 1949 ... mehr lesen...
Begründung: Unter Vorlage eines mit dem leiblichen Vater der Adoptivtochter in Indien am 23. 9. 2003 abgeschlossenen Adoptionsvertrags beantragten die Adoptiveltern mit dem am 6. 11. 2003 beim Erstgericht eingelangten Antrag die gerichtliche Bewilligung der "im Adoptionsvertrag vom 23. 9. 2003 vorgenommenen Annahme an Kindes Statt" durch die Antragsteller als Wahleltern gemäß § 180a ABGB. Die Adoptivmutter sei die Schwester der leiblichen Mutter des Kindes. Diese sei am 11. 12. 2... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zur Mängelrüge, mit welcher der Revisionsrekurswerber die mangelnde gerichtliche Anhörung seiner beiden Söhne releviert: Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz bildet in der Regel keinen Revisionsrekursgrund (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748). Der Revisionsrekurswerber vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise von der Rechtsprechung anerkan... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung des Kontakts zu beiden Elternteilen grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt damit in dessen Interesse (RIS-Justiz RS0048072). Auch bei der Besuchsrechtsregelung ist daher das Wohl des Kindes von ausschlaggebender Bedeutung, wogegen sich die Interessen der Elternteile dem unterzuordnen haben (RIS-Justiz RS0048062). Das... mehr lesen...
Norm: ABGB §7ABGB §148 Abs1 A. ABGB §166 EABGB §179 ffAußStrG §185dAußStrG §185eAußStrG §185fAußStrG §185gAußStrG §185h
Rechtssatz: Die §§ 185d bis 185h AußStrG eignen sich nur dann nicht für eine unmittelbare Gesetzesanalogie, wenn das Verfahren, in dem die inländischen Rechtswirkungen einer rechtskräftigen ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, vor dem 1. 3. 2001 eingeleitet wurde. Entscheidungstext... mehr lesen...
Begründung: Der am 5. 9. 1998 geborene Minderjährige ist griechischer Staatsangehöriger. Er ist das uneheliche Kind einer Griechin und eines Österreichers. Der uneheliche Vater anerkannte seine Vaterschaft am 14. 9. 1998. Die obsorgeberechtigte Mutter "stimmte dem Anerkenntnis zu". Sie ist nunmehr mit einem anderen Österreicher verheiratet und lebt mit ihrem Ehegatten in Graz. Am 26. 6. 2001 beantragte der Vater u. a. die Einräumung eines Besuchsrechts an jedem ersten und dritten ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Da § 14 Abs 1 AußStrG keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichts macht, mit denen in der Sache selbst erkannt, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs gegen einen Zurückweisungsbeschluss gleichfalls nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Julia B*****, geboren am 23. November 1996, wohnhaft bei der und vertreten durch die Mutter Monika B*****, diese vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, über den außerordentliche... mehr lesen...
Norm: ABGB idF KindRÄG 2001 §148 Abs1 A
Rechtssatz: Wurde bisher weder eine einvernehmliche noch eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes getroffen, sondern einem Elternteil ein Besuchsrecht bloß "gewährt", so darf das Gericht den Antrag auf Besuchsrechtsregelung -selbst wenn er inhaltlich überzogen ist- nicht abweisen, sondern muss eine sachgerechte Besuchsrechtsregelung treffen. Der Verweis auf eine tatsächliche - in dieser Form nicht we... mehr lesen...