Norm
ABGB idF KindRÄG 2001 §148 Abs1 ARechtssatz
Wurde bisher weder eine einvernehmliche noch eine gerichtliche Regelung des Besuchsrechtes getroffen, sondern einem Elternteil ein Besuchsrecht bloß "gewährt", so darf das Gericht den Antrag auf Besuchsrechtsregelung -selbst wenn er inhaltlich überzogen ist- nicht abweisen, sondern muss eine sachgerechte Besuchsrechtsregelung treffen. Der Verweis auf eine tatsächliche - in dieser Form nicht weiter aufrechtzuerhaltende -bloße Übung des Besuchsrechtes ersetzt nicht das den Antragsteller aus §148 ABGB zustehende Recht einer gerichtlichen Besuchsrechtsregelung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117559Dokumentnummer
JJR_20021203_OGH0002_0050OB00243_02Z0000_001