RS OGH 2003/9/2 1Ob190/03b, 6Ob170/04z, 1Ob21/04a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2003
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Norm

ABGB §7
ABGB §148 Abs1 A. ABGB §166 E
ABGB §179 ff
AußStrG §185d
AußStrG §185e
AußStrG §185f
AußStrG §185g
AußStrG §185h

Rechtssatz

Die §§ 185d bis 185h AußStrG eignen sich nur dann nicht für eine unmittelbare Gesetzesanalogie, wenn das Verfahren, in dem die inländischen Rechtswirkungen einer rechtskräftigen ausländischen Adoptionsentscheidung als Vorfrage zu lösen ist, vor dem 1. 3. 2001 eingeleitet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 190/03b
    Entscheidungstext OGH 02.09.2003 1 Ob 190/03b
    Veröff: SZ 2003/100
  • 6 Ob 170/04z
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 170/04z
    Vgl; Beisatz: Diese oberstgerichtliche Rechtsprechung erging zur Rechtslage vor dem am 1.3.2001 in Kraft getretenen KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135. Der hier zu beurteilende Adoptionsvertrag und die (allfällige) Mitwirkung einer indischen Behörde erfolgte erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen des AußStrG idF des KindRÄG 2001 über die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§185d AußStrG). Adoptionsentscheidungen ausländischer Behörden fallen zwar nicht nach dem Gesetzeswortlaut, wohl aber nach dem offenkundigen Gesetzeszweck in den (zumindest mittelbaren) Anwendungsbereich des Anerkennungsverfahrens: Der Oberste Gerichtshof hatte im Rahmen eines Besuchsrechtsverfahrens als Vorfrage die Wirkung einer griechischen Adoptionsentscheidung zu beurteilen, womit dem leiblichen Vater die Grundlage seines Besuchsrechts zu seinem unehelichen Kind entzogen worden war. Der 1.Senat erachtete die §§185d bis 185h AußStrG als tragfähige Analogiegrundlage, weil sich die Adoptionsentscheidung auf das Obsorgeverhältnis und das Recht des Vaters auf persönlichen Verkehr zu seinem Kind bindend auswirke (1Ob190/03b). Dieser Ansicht ist zu folgen. Der Antrag der Wahleltern ist aber nicht auf beschlussmäßige Anerkennung der indischen Adoptionsentscheidung gerichtet. Nur in einem solchen Fall wäre zu prüfen, ob das Verfahren nach den §§185d ff AußStrG unmittelbar Anwendung finden könnte. (T1)
  • 1 Ob 21/04a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 21/04a
    Veröff: SZ 2004/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117983

Dokumentnummer

JJR_20030902_OGH0002_0010OB00190_03B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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