Norm: ABGB §481ABGB §1479ABGB §1484
Rechtssatz: Der Anspruch auf
Begründung: eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts - wie etwa einer Grunddienstbarkeit - mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist. Entscheidungstexte 1 Ob 181/04f Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §331ABGB §336ABGB §1478ABGB §1479
Rechtssatz: Der Aufwandersatzanspruch gemäß § 331 oder § 336 ABGB unterliegt als Verwendungsanspruch grundsätzlich der dreißigjährigen Verjährung. Entscheidungstexte 2 Ob 24/01w Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 24/01w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:R... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 KABGB §1479ABGB §1486 Z1
Rechtssatz: Der Anspruch auf Rückforderung des Betrages aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie, die vom Werkunternehmer an Stelle eines Haftungsrücklasses zur Verfügung gestellt wurde, verjährt in 30 Jahren. Entscheidungstexte 1 Ob 182/98s Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s 5 Ob 10... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §1479ABGB §1488
Rechtssatz: Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98). Entscheidungstexte 1 Ob 121/97v Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1479ABGB §1500GBG §62
Rechtssatz: Da eine Grundbuchseintragung im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem durch die Eintragung in seinen Rechten Verletzten keine Publizitätswirkung erzeugt, stehen für die Anfechtung einer zu Unrecht bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes gemäß § 62 GBG in Verbindung mit § 1479 ABGB dreißig Jahre zur Verfügung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...