RS OGH 1998/12/15 1Ob182/98s, 5Ob103/11z, 10Ob62/16i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1998
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Norm

ABGB §1431 K
ABGB §1479
ABGB §1486 Z1

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rückforderung des Betrages aus einer zu Unrecht abgerufenen Bankgarantie, die vom Werkunternehmer an Stelle eines Haftungsrücklasses zur Verfügung gestellt wurde, verjährt in 30 Jahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 182/98s
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 182/98s
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Vgl auch
  • 10 Ob 62/16i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 Ob 62/16i
    Gegenteilig; Beisatz: Die Ablösung des Haftrücklasses durch die Haftrücklassgarantie soll nach dem Parteiwillen zu keiner Verschlechterung der Rechtsposition des Werkbestellers führen. Da der bei einem Haftrücklass zurückbehaltene Werklohn grundsätzlich nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, hat Entsprechendes auch für die Rückforderung der zu Unrecht in Anspruch genommenen Garantiebeträge zu gelten; andernfalls wäre der Werkunternehmer bei der Haftrücklassgarantie ohne sachlichen Grund besser gestellt als beim Haftrücklass. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111226

Im RIS seit

14.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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