RS OGH 2022/7/28 1Ob181/04f, 4Ob177/19m, 10Ob33/21g

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Rechtssatz

Der Anspruch auf Begründung eines auf vertraglicher Grundlage zugestandenen dinglichen Rechts - wie etwa einer Grunddienstbarkeit - mittels der nach dem Gesetz gebotenen Erwerbsart kann solange nicht wegen Verjährung scheitern, als die dafür maßgebende Obligation noch unverjährt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0119577">1 Ob 181/04f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
  • RS0119577">4 Ob 177/19m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 177/19m
  • RS0119577">10 Ob 33/21g
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 Ob 33/21g
    Gegenteilig; Beisatz: Hier: Anwendung der allgemeinen Verjährungsregeln (30 Jahre) auf das vertragliche Recht, die Verbücherung einer (nicht verjährten, selten ausübbaren) Dienstbarkeit zu erwirken; dieser vertragliche Anspruch auf Einwilligung in die Einverleibung kann nämlich nicht als selten ausübbares Rechts iSd § 1484 ABGB qualifziert werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119577

Im RIS seit

23.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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